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Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation

Vom 22.5.2002, verkündet in BGBl I Jahrgang 2002 Nr. 32 vom 29.5.2002.

Das Gesetz regelt die Durchführung einer Binnenfischereierhebung und eine Gartenbauerhebnung 2004 bzw. 2005. Außerdem wurden verschiedene weitere Bestimmungen zur Agrarstatistik geÄndert.


Hier ist das Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/8012)

A. Ziel

Mit dem Agrarstatistikgesetz verfügt Deutschland über eine weitgehend kodifizierte Rechtsgrundlage für diesen Bereich der Bundesstatistik. Die Novelle des Gesetzes aus dem Jahr 1998 diente primär dem Ziel der Straffung von Verwaltungsaufgaben und der Entlastung der auskunftspflichtigen Unternehmen. Dieses Ziel gilt es weiterzuverfolgen. Weiterhin sollen Erfahrungen aus der Anwendung des Gesetzes umgesetzt werden.

Zugleich sind die Erhebungen an aktuellen Datenbedarf und an Datenbedarf, der sich aus neuen politischen Gesichtspunkten ergibt, anzupassen. In vielen Bereichen sind Vorgaben des Gemeinschaftsrechts zu beachten, so dass weitergehende Einschränkungen der Erhebungen nicht möglich sind.

Für einige Erhebungsmerkmale, die durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des Bundesstatistikgesetzes befristet ausgesetzt wurden, ist eine gesetzliche Anschlussregelung zu treffen.

Aufgrund § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) hat das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft die Befugnis, die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 1 MOG auf die Landesregierungen zu übertragen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können. Die Delegation auf die Landesregierungen ohne Möglichkeit der Subdelegation wird von seiten der Länder als zu unflexibel eingeschätzt.

B. Lösung

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen bestehende Erhebungen vereinfacht werden, indem untere Erfassungsgrenzen angepasst, Erhebungsintervalle verlängert, Merkmalskataloge gestrafft und mehrere Erhebungen gemeinsam durchgeführt werden. Weiterhin sollen die Möglichkeiten der Nutzung von Verwaltungsdaten an Stelle von Erhebungen erweitert werden.

Für 2004 soll eine Binnenfischereierhebung, für 2005 eine Gartenbauerhebung angeordnet werden. Die jeweils letzten einschlägigen Erhebungen wurden 1994 durchgeführt.

Um schneller und einfacher auf einen sich ändernden Datenbedarf reagieren zu können, soll das Programm der Agrarstatistik insbesondere im Hinblick auf die Rechtsetzung flexibler gestaltet werden.

Um den Ländern eine größere Flexibilität bei der Inanspruchnahme nach § 6 Abs. 5 MOG übertragener Verordnungsgebungsbefugnisse zu ermöglichen, sollen die Landesregierungen befugt werden, die Regelungsermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden zu übertragen.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/8012 17.01.2002 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/8341 25.2.2002 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze