Hier ist das Gesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/4692)
AnzeigeA. Ziel
Das Gebot einer aufgabenbezogenen Verteilung der Ausgabenlast gibt Veranlassung, das Absatzfondsgesetz sowie das Holzabsatzfondsgesetz zu ändern. Ziel ist es, dem Absatzfonds und dem Holzabsatzfonds eine Erstattung der Personal- und Sachkosten aufzuerlegen, die der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für die Erhebung der Beiträge nach § 10 Abs. 3 und 4 des Absatzfondsgesetzes und der Abgaben nach § 10 Abs. 2 des Holzabsatzfondsgesetzes, derer sich beide Anstalten zur Erhebung der Sonderabgabe bedienen, entstehen. Weiterhin ist es angezeigt, die im Absatzfondsgesetz verankerte gegenseitige personelle Verzahnung des Verwaltungsrates des Absatzfonds mit dem Aufsichtsorgan der Durchführungseinrichtung zur Absatzförderung, der Centralen Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft mbH (CMA), aufzuheben, die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates des Absatzfonds zu erhöhen und seine Zusammensetzung zu ändern.
Außerdem hat es sich als notwendig erwiesen, die Fristen zur Entlastung des Vorstandes des Absatzfonds und zur Vorlage des Jahresabschlusses des Absatzfonds zu verlängern.
Des Weiteren ist vorgesehen, die Amtszeiten des Vorstandes und des Verwaltungsrates des Holzabsatzfonds sowie die Fristen zur Entlastung des Vorstandes des Holzabsatzfonds und zur Vorlage des Jahresabschlusses des Holzabsatzfonds zu verlängern.
B. Lösung
Das Absatzfondsgesetz und das Holzabsatzfondsgesetz werden um Regelungen zur Kostenerstattung ergänzt.
Des Weiteren wird die in § 2 Abs. 2 des Absatzfondsgesetzes geregelte Entsendung von Mitgliedern des Absatzfonds in den Aufsichtsrat der CMA aufgehoben sowie in § 5 Abs. 1 des Absatzfondsgesetzes die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates des Absatzfonds erhöht und seine Zusammensetzung geändert.
Außerdem werden die in § 5 Abs. 6 und § 8 Abs. 3 des Absatzfondsgesetzes vorgesehenen Fristen zur Entlastung des Vorstandes des Absatzfonds bzw. zur Vorlage des Jahresabschlusses verlängert.
Des Weiteren wird die in § 4 Abs. 2 bzw. § 5 Abs. 1 des Holzabsatzfondsgesetzes geregelte Amtszeit des Vorstandes und der Mitglieder des Verwaltungsrates verlängert. Die in § 5 Abs. 6 bzw. § 8 Abs. 3 des Holzabsatzfondsgesetzes vorgesehenen Fristen zur Entlastung des Vorstandes bzw. zur Vorlage des Jahresabschlusses werden ebenfalls verlängert.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/4692 | 15.03.2007 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
16/4876 | 28.03.2007 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):