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Hier ist das Gesetz zur Änderung des Abfallverbringungsgesetzes sowie zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/5523)
AnzeigeA. Ziel
Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfs ist die Änderung des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG) und die Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung.
Das Gesetz ist notwendig, weil der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 27. Februar 2003 (C-389/00) entschieden hat, dass der Pflichtbeitrag zu dem durch § 8 des Abfallverbringungsgesetzes errichteten Solidarfonds Abfallrückführung für Abfallverbringungen in andere EU-Mitgliedstaaten gegen die Warenverkehrsfreiheit verstößt.
§ 8 Abs. 1 Satz 6 AbfVerbrG verpflichtet notifizierende Personen im Sinne der EG-Abfallverbringungsverordnung, unter Berücksichtigung von Art und Menge der zu verbringenden Abfälle Mitgliedsbeiträge zur Deckung der Leistungen und Verwaltungskosten des Solidarfonds Abfallrückführung zu leisten. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf entfällt diese Beitragspflicht. Der Solidarfonds trägt nach § 8 Abs. 1 Satz 5 AbfVerbrG die Kosten, die entstehen, wenn die zuständige Landesbehörde die Rückführung und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung von wiedereinfuhrpflichtigen Abfällen veranlasst, weil ein Rückfuhrpflichtiger nicht oder nicht rechtzeitig festgestellt wird, seiner Pflicht nicht nachkommt oder die zurückgeführten Abfälle nicht schadlos verwertet oder gemeinwohlverträglich beseitigt. Diese Verpflichtung endet mit Inkrafttreten des Gesetzes.
Bei dem Solidarfonds handelt es sich um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, die durch § 8 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG errichtet wurde. Mit Inkrafttreten des Gesetzes gilt diese als aufgelöst und wird abgewickelt. Das Nähere über die Anstalt ist in der Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung vom 20. Mai 1996 (BGBl. I S. 693) geregelt, welche durch das Gesetz aufgehoben wird.
B. Lösung
Der Bundestag beschließt den vorliegenden Gesetzentwurf. Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/5523 | 17.5.2005 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
15/5726 | 15.6.2005 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit |
15/5916 | 14.7.2005 | Unterrichtung durch den Bundesrat |
15/5976 | 5.9.2005 | Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):