Zurück zur Hauptseite

Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften

Vom 27.12.2003, verkündet in BGBl I Jahrgang 2003 Nr. 67 vom 30.12.2003.

Hier ist das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften im WWW zu finden:

Anbieter Datenformat Seitenaufteilung
sidi Blume HTML fortlaufender Text
Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
Anzeige

Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/350)

A. Ziel

Die Reform des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches ist mit dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164, 704) nicht zum Abschluss gekommen. Der Besondere Teil bedarf einer weiteren Überarbeitung, die insbesondere darauf abzielt, die Strafvorschriften gegen sexuellen Missbrauch von Kindern, Jugendlichen und widerstandsunfähigen Personen (§§ 176, 176a, 179 und 182 StGB) sowie gegen Verbreitung von Kinderpornographie (§ 184 StGB) fortzuentwickeln. Die Notwendigkeit einer Fortentwicklung des geltenden Sexualstrafrechts ergibt sich daraus, dass die Strafrahmen bei sexuellem Missbrauch von Kindern (§§ 176 und 176a StGB) und widerstandsunfähigen Personen (§ 179 StGB) dem Unrechts- und Schuldgehalt dieser Taten nicht in allen Fällen gerecht werden, die Strafvorschriften zur Verhütung eines sexuellen Missbrauchs von Kindern unzureichend sind, die zunehmende Verbreitung kinderpornographischer Schriften in Datennetzen mit den vorhandenen Strafvorschriften nicht wirksam bekämpft werden kann und internationale Rechtsakte einer Umsetzung in innerstaatliches Recht bedürfen. Die Entnahme und molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen (DNA-Analyse) hat sich inzwischen zu einem wichtigen rechtsmedizinischen Erkenntnismittel insbesondere auch im Bereich der Aufklärung von Sexualstraftaten entwickelt. Das geltende Recht erlaubt eine DNA-Analyse für Zwecke künftiger Strafverfahren indessen nur bei Vorliegen einer Anlassstraftat von erheblicher Bedeutung und wenn zudem Grund zu der Annahme besteht, dass gegen den Betroffenen künftig erneut Strafverfahren wegen solcher Straftaten zu führen sind (so genannte qualifizierte Negativprognose). Erstere Voraussetzung (Beschränkung der Anlasstaten auf solche von erheblicher Bedeutung) erscheint zu eng: Auch wenn die Anlassstraftat selbst noch nicht von erheblicher Bedeutung ist, die Negativprognose aber ergibt, dass von dem Betroffenen künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung zu erwarten sind, besteht ein Bedürfnis für die DNA-Analyse. Denn es besteht kein Anlass, mit der DNA- Analyse zuzuwarten, bis es tatsächlich zu Straftaten von erheblicher Bedeutung gekommen ist.

Ferner enthält die derzeitige gesetzliche Regelung weder ausdrückliche Bestimmungen dazu, ob im Rahmen einer DNA-Analyse auch die für die Praxis der Strafverfolgung wichtige Feststellung zum Geschlecht des Betroffenen getroffen werden darf, noch dazu, ob bei einem Leichenfund zur Feststellung der Identität des Verstorbenen molekulargenetische Untersuchungen zulässig sind.

B. Lösung

Strafgesetzbuch Zur Änderung und Ergänzung des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches, insbesondere des Dreizehnten Abschnitts "Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung", sieht der Entwurf folgende Maßnahmen vor:

* Einführung eines Strafrahmens für besonders schwere Fälle von Straftaten des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 und 2 StGB) und des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen (§ 179 Abs. 1 und 2 StGB), der von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren reicht;

* Streichung der Strafrahmen für minder schwere Fälle des § 176 Abs. 1 und 2 StGB sowie des § 179 Abs. 1 und 2 StGB;

* Anhebung der Strafrahmen bei den Qualifikationstatbeständen des § 176a Abs. 1 StGB und des § 179 Abs. 4 StGB sowie der entsprechenden Strafrahmen für minder schwere Fälle;

* Anhebung der Mindeststrafen in § 174 StGB (Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen), § 174a StGB (Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen), § 174b (Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung), § 174c (Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses) und in § 176 Abs. 3 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern ohne körperlichen Kontakt);

* Einführung neuer Tatbestände in § 176 Abs. 3 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern ohne körperlichen Kontakt), nach denen sich strafbar macht, wer durch Schriften auf ein Kind in der Absicht einwirkt, es zu sexuellen Handlungen zu bringen, oder wer ein Kind für Taten des sexuellen Missbrauchs anbietet oder nachzuweisen verspricht;

* Erweiterung des § 138 StGB (Nichtanzeige geplanter Straftaten) und des § 140 StGB (Belohnung und Billigung von Straftaten) um sexuellen Missbrauch von Kindern in bestimmten Fällen, die sexuelle Nötigung; Vergewaltigung und den sexuellen Missbrauch widerstandsunfähiger Personen;

* Erweiterung der Ausnahmeregelung des § 139 Abs. 3 Satz 2 StGB, nach der Rechtsanwälte, Verteidiger und Ärzte grundsätzlich nicht zur Anzeige nach § 138 StGB verpflichtet sind, auf bestimmte Psychotherapeuten, auf Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater in staatlich anerkannten Beratungsstellen, auf staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen und auf Personen, denen der Bedrohte zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist und Einführung einer Regelung für die Fälle des § 138 Abs. 1 Nr. 5 (neu), wonach von Strafe abgesehen werden kann, wenn der Verpflichtete sich ernsthaft bemüht hat, die Ausführung oder den Erfolg der Tat zu verhindern;

* Anhebung des Strafrahmens für Weitergabe kinderpornographischer Schriften an einen anderen (§ 184 Abs. 5 Satz 1 StGB) von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren; Einbeziehung dieses Tatbestandes in § 184 Abs. 4 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bei gewerbs- oder bandenmäßiger Verbreitung und Weitergabe von Kinderpornographie);

* Anhebung des Höchstmaßes der Freiheitsstrafe für Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften (§ 184 Abs. 5 StGB) von einem Jahr auf zwei Jahre;

* Gleichstellung der Medien- und Teledienste mit Rundfunk in § 184 Abs. 2 StGB;

* Einschränkung des so genannten Erzieherprivilegs in § 184 Abs. 6 Satz 1 StGB;

* Neuordnung des § 184 StGB (Verbreitung pornographischer Schriften) wegen der vorstehenden Änderungen;

* Einbeziehung von Mündeln und Pfleglingen in den Schutzbereich des § 236 Abs. 1 StGB (Kinderhandel) und Erhöhung der Schutzaltersgrenze von vierzehn auf achtzehn Jahre in § 236 Abs. 1 Satz 1 StGB (Kinderhandel). Außerdem ist vorgesehen,

* körperlich kranke oder behinderte Menschen in den Anwendungsbereich des § 174c Abs. 1 StGB (sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses) einzubeziehen. Zum Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches wird vorgeschlagen, § 174 StGB (Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen) in den Katalog des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB (Ruhen der Verjährung) aufzunehmen.

Strafprozessordnung In der Strafprozessordnung ist vorgesehen, die Möglichkeiten einer DNA-Analyse auszuweiten:

* Eine DNA-Analyse für Zwecke künftiger Strafverfahren wird bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung unabhängig davon ermöglicht, ob bereits die Anlassstraftat von erheblicher Bedeutung ist.

* Durch eine Ergänzung des § 81e StPO wird die Feststellung des Geschlechts im Rahmen der DNA-Analyse auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage gestellt.

* Durch eine Neufassung des § 88 StPO wird klargestellt, dass zum Zwecke der Identitätsfeststellung bei einer aufgefundenen Leiche auch Maßnahmen erkennungsdienstlicher Art sowie eine DNA-Analyse durchgeführt werden können.

Anzeige

Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
15/350 28.1.2003 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
15/1311 1.7.2003 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses
15/1642 1.10.2003 Unterrichtung durch den Bundesrat
15/2123 2.12.2003 Unterrichtung durch den Bundesrat
15/2265 18.12.2003 Antrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze