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Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Luftaufsicht und die Luftfahrtdateien

Vom 24.5.2006, verkündet in BGBl I Jahrgang 2006 Nr. 25 vom 31.5.2006.

Hier ist das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Luftaufsicht und die Luftfahrtdateien im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/958)

A. Ziel

Die internationale Zusammenarbeit zur Gewähr der betrieblichen und technischen Sicherheit im Luftverkehr (Luftverkehrssicherheit) ist innerhalb der letzten Jahre intensiviert worden, auch aufgrund von tragischen Unfällen im internationalen Luftverkehr. Im Mittelpunkt dieser Zusammenarbeit steht der Austausch relevanter Informationen, insbesondere der Ergebnisse der Untersuchung der Verkehrssicherheit von Luftfahrzeugen während ihres Aufenthaltes auf einem Flughafen (Vorfeldkontrolle oder Ramp Check) zwischen den zuständigen staatlichen Stellen. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Erhebung von Daten zur Verkehrssicherheit von Luftfahrzeugen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union, da diese nicht den weitgehenden und umfassenden europäischen Rechtsvorschriften im Bereich der Zulassung, der Instandhaltung und der Betriebsgenehmigungen unterliegen. Die Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (ABl. EU Nr. L 143 S. 76) sowie die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. EU Nr. L 344 S. 15) sehen einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor. Das Luftverkehrsgesetz beinhaltet bereits die notwendigen Rechtsgrundlagen für die Durchführung von Vorfeldkontrollen. Eine Anpassung an die europäischen Vorgaben ist bezüglich der Unterrichtung ausländischer Stellen und aus Gründen des Datenschutzes aber geboten.

In der Zentralen Luftfahrerdatei (§ 65 des Luftverkehrsgesetzes) können nach derzeitiger Rechtslage auch medizinische Einzelbefunde, die im Rahmen der flugmedizinischen Untersuchung von Luftfahrern oder Bewerbern erhoben werden, gespeichert werden. Im Rahmen einer deutlicheren Trennung der Kompetenzen der Luftfahrtbehörden und der flugmedizinischen Sachverständigen bedarf es zukünftig einer solchen Speicherung nicht mehr.

Die gegenwärtige Vorschrift zur Zentralen Luftfahrerdatei berücksichtigt noch nicht die Pflicht der Luftfahrer, ihre Zuverlässigkeit nach § 7 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes überprüfen zu lassen und das Erfordernis, das Ergebnis zu speichern.

B. Lösung

Die Schaffung einer weiteren gesetzlichen Grundlage zur Durchführung von Vorfeldkontrollen ist nicht erforderlich, da die insoweit bereits in § 29 Abs. 1 und 4 des Luftverkehrsgesetzes vorhandene Rechtsgrundlage für diesen Zweck ausreicht. Diese Rechtsgrundlage wird nur insoweit überarbeitet, als sie an die Vorgaben der Richtlinie 2004/36/EG angepasst wird. Die Zuständigkeit ist in § 31 Abs. 1 und 2 Nr. 18 des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 2 Nr. 18 des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt geregelt. Eine Rechtsgrundlage zur Übermittlung der Daten an in- und ausländische Stellen wird zusätzlich in das Luftverkehrsgesetz aufgenommen.

Die Vorschriften über die Luftaufsicht werden dahin gehend ergänzt, dass eine Rechtsgrundlage geschaffen wird, um den Einflug von auffällig gewordenen Luftfahrzeugen oder von Luftfahrzeugen, gegen deren Halter eine im Gebiet aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union wirksame Betriebsuntersagung ergangen ist, in den Luftraum über Deutschland zu verhindern.

Die Luftverkehrs-Ordnung wird ergänzt, um sicherzustellen, dass bei einem aus Sicherheitsgründen ausgesprochenen Startverbot oder Sicherheitsauflagen die entsprechenden Angaben umgehend an die für die Luftverkehrssicherheit zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt werden, so dass diese angemessen reagieren können. Soweit nicht das Luftfahrt-Bundesamt diese Maßnahme trifft, sondern eine Landesluftfahrtbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit, erfolgt die Übermittlung an ausländische Stellen über das Luftfahrt-Bundesamt.

Es wird die Rechtsgrundlage, in der Luftfahrerdatei auch das Ergebnis und das Datum der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zu speichern, geschaffen.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/958 15.03.2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/1159 05.04.2006 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze