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Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes, zur Registrierung von Vorsorgeverfügungen und zur Einführung von Vordrucken für die Vergütung von Berufsbetreuern

Vom 23.4.2004, verkündet in BGBl I Jahrgang 2004 Nr. 18 vom 28.4.2004.

Hier ist das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes, zur Registrierung von Vorsorgeverfügungen und zur Einführung von Vordrucken für die Vergütung von Berufsbetreuern im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/2253)

A. Ziel

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 9. April 2003 (Gz: 1 BvR 1493/96, 1 BvR 1724/91) das in § 1685 BGB geregelte Umgangsrecht bestimmter Bezugspersonen des Kindes mit Artikel 6 Abs. 1 GG insoweit für unvereinbar erklärt, als es in den Kreis der Umgangsberechtigten den leiblichen, aber rechtlich nicht anerkannten ("biologischen") Vater eines Kindes auch dann nicht mit einbezieht, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat. Zudem hat das Gericht die Verfassungswidrigkeit von § 1600 BGB im Hinblick auf Artikel 6 Abs. 2 GG insoweit festgestellt, als er den "biologischen" Vater eines Kindes ausnahmslos von der Anfechtung der Vaterschaft ausschließt. Dem Gesetzgeber hat das Gericht aufgegeben, bis zum 30. April 2004 Abhilfe zu schaffen. Der Gesetzentwurf dient insbesondere der geforderten Stärkung der Rechtsposition des leiblichen Vaters.

B. Lösung

Der Entwurf sieht Folgendes vor:

* Der leibliche Vater eines Kindes kann die Vaterschaft eines nach geltendem Abstammungsrecht als Vater legitimierten Mannes anfechten, sofern zwischen letzterem und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat. Das Anfechtungsurteil beinhaltet die Feststellung der leiblichen Vaterschaft des Anfechtenden.

* Personen, insbesondere der leibliche Vater, zu denen das Kind eine sozial-familiäre Beziehung hat oder gehabt hat, haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

* Verwandte bis zum dritten Grad erhalten ­ neben den Eltern ­ generell ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
15/2253 17.12.2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung
15/2492 12.2.2004 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses
15/2716 16.3.2004 Unterrichtung durch den Bundesrat
15/2831 31.3.2004 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze