Hier ist das Gesetz zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen und anderer Gesetze im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/1662)
AnzeigeA. Ziel
Die landwirtschaftlichen Unternehmen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik waren zum 1. Juli 1990 mit Kreditverbindlichkeiten in Höhe von rd. 3,9 Mrd. Euro belastet. Die von der Bundesregierung zur Lösung dieser Problematik getroffenen Maßnahmen (Teilentschuldung durch die Treuhandanstalt, Rangrücktrittsvereinbarungen mit den Banken auf der Grundlage von § 16 Abs. 3 DMBilG) haben dazu geführt, dass sich die landwirtschaftlichen Unternehmen in den neuen Ländern erfolgreich umstrukturieren und ihre wirtschaftliche Lage stabilisieren konnten. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 8. April 1997 die Verfassungsmäßigkeit der getroffenen Altschuldenregelungen bestätigt und dem Gesetzgeber eine Beobachtungs- und gegebenenfalls Nachbesserungspflicht hinsichtlich der Zielerreichung der bilanziellen Entlastung aufgegeben. In diesem Zusammenhang ist deutlich geworden, dass bei Fortführung der bisherigen Regelungen unter Berücksichtigung steuerlicher Auswirkungen letztlich nur ein Barwert von rd. 7 % der Altschulden einschließlich aufgelaufener Zinsen zurückgezahlt wird. Gleichzeitig zieht sich die Dauer der Rückzahlungen weit über das Jahr 2020 hin. Eine lange Rückzahlungsdauer ist daher nicht gleichbedeutend mit einer hohen Belastung der betroffenen Unternehmen. Eine zügige Schuldentilgung lässt sich nur erreichen, wenn und soweit die Schulden von den Unternehmen auch im Rahmen ihrer Möglichkeiten abgetragen werden.
Ziel des Gesetzes ist die beschleunigte Ablösung der Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Hierzu sollen die bestehenden Regelungen zur Bedienung der Altschulden angepasst und ein einheitliches Ablöseverfahren festgelegt werden. Zur Vermeidung von Mitnahmeeffekten und aus Gerechtigkeitsgesichtspunkten soll die Höhe des Ablösesatzes unternehmensindividuell festgesetzt werden. Damit soll erreicht werden, dass grundsätzlich jedes betroffene Unternehmen unabhängig von der Höhe seiner Altschulden die Chance erhält, seine Altschulden abzulösen.
B. Lösung
Erlass des vorliegenden Gesetzes mit folgenden Eckpunkten:
* Anpassung der Rückzahlungsbedingungen für landwirtschaftliche Altschulden mit dem Ziel einer beschleunigten Rückzahlung,
* Angebot an die landwirtschaftlichen Unternehmen, die mit den Banken abgeschlossenen Verträge über die nachrangige Bedienung der Altschulden (Rangrücktrittsvereinbarungen) gegen Zahlung eines angemessenen Ablösebetrages zu beenden.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/1662 | 09.10.2003 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
15/3002 | 28.4.2004 | Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):