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Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze

Vom 26.10.2001, verkündet in BGBl I Jahrgang 2001 Nr. 54 vom 31.10.2001.

Hier ist das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/5680)

A. Ziel

Das Verbraucherinsolvenzverfahren soll wirtschaftlich gescheiterten Personen über eine Restschuldbefreiung einen Neuanfang ermöglichen. Das Verfahren hat die in es gesetzten Erwartungen bisher noch nicht erfüllt. Dies gilt insbesondere für die Teilnahme völlig mittelloser Personen, die weder die Verfahrenskosten aufbringen noch einen Betrag an ihre Gläubiger zu leisten vermögen. Die Einbeziehung von ehemaligen Unternehmern und von so genannten Kleingewerbetreibenden in das Verbraucherinsolvenzverfahren hat die Gerichte in einem nicht vorhersehbaren Umfang belastet, ohne dass im Schuldenbereinigungsverfahren nennenswerte Ergebnisse zu verzeichnen gewesen wären. Darüber hinaus sind weitere Änderungen geboten, um das Verfahren effizienter auszugestalten.

Im Unternehmensinsolvenzverfahren hat sich besonders die Unsicherheit als störend erwiesen, wie die Entgeltansprüche von Arbeitnehmern zu bewerten sind, die in Eröffnungsverfahren von einem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis weiter beschäftigt werden, wenn diese Ansprüche bei der Vorfinanzierung von Insolvenzgeld auf die Bundesanstalt für Arbeit übergehen.

B. Lösung

Um auch völlig mittellosen Personen den Zugang zum Verbraucherinsolvenzverfahren zu eröffnen, sieht der Gesetzentwurf die Schaffung einer eigenständigen, von den Vorschriften über die Prozesskostenhilfe abweichenden Verfahrenskostenhilfe vor. Diese Verfahrenskostenhilfe zielt auf eine Stundung der Verfahrenskosten ab und gewährt den im Verfahren tätigen Personen, also insbesondere dem Insolvenzverwalter oder dem Treuhänder, einen Sekundäranspruch gegen die Staatskasse. Um die Verbraucherinsolvenzverfahren von vornherein auf die Sachverhalte zu beschränken, in denen eine gütliche Einigung zumindest gewisse Aussichten auf Erfolg hat, sollen ehemalige oder noch aktive Unternehmer grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen werden. Eine Ausnahme ist lediglich für ehemalige Kleinunternehmer vorgesehen, deren Verschuldungsstruktur derjenigen eines Verbrauchers ähnelt. Weitere Änderungen sollen zur Effizienz des Verfahrens beitragen. Im Rahmen der Vorfinanzierung von Insolvenzgeld soll an die frühere Rechtslage angeknüpft und die auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangenen Entgeltansprüche der Arbeitnehmer, die unter gewissen Voraussetzungen Masseverbindlichkeiten sind, zu Insolvenzforderungen herabgestuft werden.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/5680 28.3.2001 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/6468 27.6.2001 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze