Zurück zur Hauptseite

Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und zur Förderung von Kleinunternehmen

Vom 24.12.2003, verkündet in BGBl I Jahrgang 2003 Nr. 66 vom 29.12.2003.

Hier ist das Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und zur Förderung von Kleinunternehmen im WWW zu finden:

Anbieter Datenformat Seitenaufteilung
sidi Blume HTML fortlaufender Text
Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
Anzeige

Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/1089)

A. Ziel

Mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 wurden Anreize geschaffen, durch die Arbeitslose verstärkt zur Gründung selbständiger Existenzen im Rahmen der sog. Ich-AG angeregt werden sollen. Durch das in Vorbereitung befindliche Kleinunternehmerförderungsgesetz sollen darüber hinaus für derartige Existenzgründungen Vereinfachungen des Steuerrechts geschaffen werden.

Diese Vorschriften enthalten keine Regelungen, die es Existenzgründern aus Arbeitslosigkeit erleichtern, unter Beachtung des handwerklichen Befähigungsnachweises in Vorbehaltsbereichen des Handwerks tätig zu werden. Auch der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine spezielle für vormals arbeitslose Existenzgründer geltende Ausnahmen, sondern sieht Erleichterungen für alle vor, die außerhalb des Geltungsbereichs der Handwerksordnung tätig werden, insbesondere "einfache Tätigkeiten" ausüben wollen. Vom Handwerk werden derartige Tätigkeiten nach wie vor vielfach als zum Handwerk gehörende "Teiltätigkeiten" mit dem Erfordernis der Meisterprüfung beansprucht, obwohl diese Auffassung der langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entspricht. Zugleich muss auch der übrige nicht regulierte Bereich für nichthandwerkliche und handwerkliche Unternehmen offen gehalten werden. Deshalb nimmt dieser Gesetzentwurf eine gesetzliche Klarstellung vor.

Handwerkskammern und Behörden gehen vielfach mit Abmahnverfahren, Betriebsschließungen und Bußgeldern gegen Unternehmen vor, die "einfache Tätigkeiten" ausüben, aber nicht in die Handwerksrolle eingetragen sind. Betroffen sind mittelständische, insbesondere kleinere und kleinste Unternehmen und Existenzgründer, die eine "Nischentätigkeit" zur Geschäftsidee ihrer gewerblichen Tätigkeit machen wollen. Dadurch werden Existenzgründungen erschwert und Arbeitsplätze gefährdet.

Betroffen hiervon sind auch viele gründungswillige Arbeitslose, die sich mit unterstützenden Leistungen der Arbeitsförderung (Überbrückungsgeld, Existenzgründungszuschuss) selbständig machen wollen.

Um den Zugang zur selbständigen Gewerbeausübung im Bereich einfacher Tätigkeiten und in sonstigen nicht regulierten Bereichen zu erleichtern, zur Erleichterung von Existenzgründungen und zur Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen ist in Umsetzung der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine klarstellende gesetzliche Regelung erforderlich.

B. Lösung

Gesetzlich klargestellt werden soll, welche Tätigkeiten nicht zum Kernbereich eines Handwerks gehören, also keine wesentlichen Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 HwO sind. Keine wesentlichen Tätigkeiten eines Gewerbes der Anlage A der Handwerksordnung sind insbesondere "einfache", das heißt in kurzer Anlernzeit erlernbare Tätigkeiten. Einfache Tätigkeiten sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jedenfalls solche, die ein durchschnittlich begabter Berufsanfänger in zwei bis drei Monaten erlernen kann. Keine wesentlichen Tätigkeiten sind auch solche, die zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden Gewerbes der Anlage A nebensächlich sind und deswegen nicht die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Gewerbe hauptsächlich ausgerichtet ist. Des Weiteren gehören hierzu solche Tätigkeiten nicht, die sich nicht aus einem Gewerbe der Anlage A entwickelt haben.

Mit der Klarstellung wird insbesondere gewährleistet, dass einfache Tätigkeiten von jedermann, also nicht nur von Handwerksbetrieben, sondern auch von nicht in die Handwerksrolle eingetragenen Betrieben ausgeübt werden dürfen und damit auch für eine selbständige Tätigkeit der Ich-AG offenstehen. Durch die gesetzliche Klarstellung wird mehr Rechtsklarheit geschaffen, werden Existenzgründungen und die Schaffung von Arbeitsplätzen erleichtert sowie Arbeitsplätze und bestehende Betriebe gesichert. Die Klarstellung des geltenden Rechts hat keinen rechtlichen Einfluss auf die Zuordnung zu den Kammerorganisationen.

Damit wird auch die Entschließung des Deutschen Bundestages bei der Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Bundestagsdrucksache 15/98) umgesetzt. Mit der Entschließung wird die Bundesregierung aufgefordert, Vorschläge zur Fortentwicklung des Handwerksrechts vorzulegen, um Selbständigkeit im Bereich einfacher Tätigkeiten zu erleichtern.

Durch die Klarstellung wird zugleich Handwerksunternehmen und anderen Unternehmen erleichtert, kostengünstig andere Betriebe insbesondere mit der Ausführung einfacher Tätigkeiten zu beauftragen, so dass die Unternehmen sich im Wettbewerb besser behaupten und entwickeln können.

Damit wird zugleich der große Befähigungsnachweis gestärkt, weil Qualität und Bedeutung des "Kernbereichs" von Handwerken gesichert werden, dessen Ausübung allein das Erfordernis der Meisterprüfung rechtfertigt.

Anzeige

Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
15/1089 3.6.2003 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
15/1224 25.6.2003 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit
15/1422 15.7.2003 Unterrichtung durch den Bundesrat
15/2247 16.12.2003 Beschlussempfehlung und Bericht des Vermittlungsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze