Hier ist das Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat) im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/4972)
AnzeigeA. Ziel
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 20. April 2004 (1 BvR 838/01) die bisherige, zu § 6 Abs. 2 und 3 BNotO (Bundesnotarordnung) entwickelte Verwaltungspraxis zum Teil für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht fordert eine individuelle Prüfung und Prognose der fachlichen Eignung des einzelnen Bewerbers. Eine solche war im Bereich des Anwaltsnotariats anders als im Bereich des hauptberuflichen Notariats mit mehrjährigem Anwärterdienst wegen der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten und der erheblichen Anzahl an Stellen und Bewerbern nur schwer durchführbar. Die Landesjustizverwaltungen in den Ländern mit Anwaltsnotariat (Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein) haben deshalb für den Nachweis der fachlichen Eignung bisher den Besuch des von den Berufsorganisationen veranstalteten Grundkurses oder eine vergleichbare Vorbereitungsleistung genügen lassen. Bei Vorhandensein mehrerer Bewerber haben sie sich neben dem Ergebnis des zweiten Staatsexamens auf eine formalisierte Auswahl nach eher quantitativ bestimmten Kriterien (Zahl von Beurkundungen und Fortbildungen) beschränkt. Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr für das Auswahlverfahren im Bereich des Anwaltsnotariats eine stärkere und differenziertere Gewichtung notarspezifischer Leistungen gegenüber dem Ergebnis der unter Umständen zum Zeitpunkt der Bewerbung lange zurückliegenden juristischen Staatsprüfung oder der Dauer der anwaltlichen Berufstätigkeit gefordert. Es hat dabei die Bedeutung benoteter Leistungsnachweise hervorgehoben. Soweit nach bisherigem Recht fachspezifische Kenntnisse in die Auswahlentscheidung eingeflossen seien, sei es so das Bundesverfassungsgericht nicht gelungen, diese im Einzelfall in angemessener Weise, etwa durch benotete Leistungsnachweise, zu bewerten.
Sowohl das Interesse der Rechtsuchenden und der Rechtspflege an hoher und umfassender Qualifikation der Anwaltsnotare als auch das Interesse der Bewerber, nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung für das Amt des Notars ausgewählt zu werden, gebieten deshalb eine Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat.
Anliegen des Entwurfs ist es, die aufgezeigten Mängel der geltenden Regelung zu beseitigen und ein Zugangs- und Auswahlsystem einzuführen, das sowohl fachliche Mindeststandards sichert als auch eine den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechende Auswahlentscheidung ermöglicht. Es besteht daher ein dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf.
Der Entwurf ist von einer länderübergreifenden Arbeitsgruppe unter Federführung Niedersachsens mit den übrigen Ländern des Anwaltsnotariats (Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein) und unter Beteiligung des Bundesministeriums der Justiz und der Bundesnotarkammer erarbeitet worden.
B. Lösung
Im Wesentlichen werden folgende Änderungen der Bundesnotarordnung vorgeschlagen:
* Einführung einer notariellen Fachprüfung vor einem bei der Bundesnotarkammer unter Beteiligung der betroffenen Landesjustizverwaltungen einzurichtenden Prüfungsamt;
* Änderungen und Ergänzungen der in § 6 Abs. 2 BNotO statuierten Regelvoraussetzungen für die Bestellung (tatsächlich ausgeübte fünfjährige Rechtsanwaltstätigkeit statt bloßen Zulassungsnachweises, dreijährige hauptberufliche Tätigkeit im Landgerichts- statt bisher im Amtsgerichtsbezirk, Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von jährlich mindestens 15 Zeitstunden nach Bestehen der notariellen Fachprüfung, 160 Stunden notarspezifische Praxisausbildung).
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/4972 | 05.04.2007 | Gesetzentwurf des Bundesrates |
16/11906 | 11.02.2009 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):