Hier ist das Gesetz zur Änderung der Bundes-Apothekerordnung und anderer Gesetze im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/4784)
AnzeigeA. Ziel
Im Gemeinschaftsrecht ist die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Berufe des Apothekers/der Apothekerin sowie des pharmazeutisch-technischen Assistenten/der pharmazeutisch-technischen Assistentin geregelt. Die entsprechenden Richtlinien wurden mit der Richtlinie 2001/19/EG geändert.
Dabei wurde die Verpflichtung der Mitgliedstaaten aufgenommen, bei der Anerkennung dieser Berufsqualifikationen die Berufserfahrung eines Antragstellers stärker als bisher zu berücksichtigen und über einen diesbezüglichen Antrag innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Weiterhin wurden die bisher bestehende Beschränkung des Rechts auf Niederlassungsfreiheit als Apotheker zwischen Griechenland und den anderen Mitgliedstaaten erleichtert und Übergangsmaßnahmen zugunsten bestimmter Inhaber von italienischen Apothekerdiplomen, die die Mindestvoraussetzungen an die harmonisierte Apothekerausbildung nicht erfüllen, geschaffen.
Die Änderungen machen eine Anpassung von Regelungen zu den Berufen der Apothekerin/des Apothekers sowie der pharmazeutisch-technischen Assistentin/des pharmazeutisch-technischen Assistenten im deutschen Recht erforderlich.
Außerdem wurden Verpflichtungen hinsichtlich des Berufszugangs zu den genannten Berufen in weiteren Verträgen zwischen der Europäischen Union und den weiteren Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz geändert, die nun auch im deutschen Recht aktualisiert werden müssen. Zusätzlich werden Änderungen in den Regelungen über den Apothekerberuf auf Grund des Vertrages vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union notwendig, der Apothekerinnen und Apothekern aus den neuen EU-Mitgliedstaaten einen vereinfachten Berufszugang ermöglicht.
B. Lösung
Für eine Anpassung an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in den unter A genannten Richtlinien erfolgen Änderungen der entsprechenden Regelungen in der Bundes-Apothekerordnung, der Approbationsordnung für Apotheker, im
Apothekengesetz, im Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten, in der Apothekenbetriebsordnung und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten.
Mit den Änderungen werden die zuständigen Behörden verpflichtet, Berufserfahrungen von Antragstellern stärker in die Prüfung auf Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes einzubeziehen. Durch weitere Änderungen in diesem Bereich wird die berufsbezogene Rechtsstellung von Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit verbessert, indem nun auch griechischen Apothekerinnen und Apothekern grundsätzlich Niederlassungsfreiheit gewährt wird sowie für Inhaber bestimmter italienischer Apothekerdiplome Rechtssicherheit für deren Anerkennung geschaffen wird. Durch eine Aktualisierung der jeweiligen Bezeichnung der Apothekerdiplome anderer EU-Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz wird auch in diesem Bereich Rechtssicherheit geschaffen. Für Apothekerinnen und Apotheker aus den neuen EU-Mitgliedstaaten wird zusätzlich eine Anerkennung von Ausbildungsnachweisen in einem vereinfachten Verfahren ermöglicht.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/4784 | 31.1.2005 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
15/5093 | 15.3.2005 | Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung) |
15/5108 | 16.3.2005 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):