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Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften

Vom 14.8.2009, verkündet in BGBl I Jahrgang 2009 Nr. 54 vom 19.8.2009.

Hier ist das Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/12011)

A. Ziel

Den Aufwendungen von Unternehmen für einen über das gesetzlich vorgeschriebene Datenschutzniveau hinausgehenden Datenschutz soll ein adäquater wirtschaftlicher Mehrwert gegenüberstehen. Ein freiwilliges, gesetzlich geregeltes Datenschutzaudit mit der Vergabe eines Datenschutzauditsiegels verbindet Förderung des Datenschutzes und Wirtschaftsförderung miteinander. Zugleich soll die Ankündigung eines Datenschutzauditgesetzes in § 9a Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes erfüllt werden.

In der jüngeren Vergangenheit sind zunehmend Fälle des rechtswidrigen Handels mit personenbezogenen Daten bekannt geworden. Die Herkunft der Daten ist größtenteils nicht nachvollziehbar. Der Erlaubnistatbestand des § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Bundesdatenschutzgesetzes hat sich dabei für die Herstellung der notwendigen Transparenz als besonders nachteilig erwiesen. Danach dürfen bestimmte personenbezogene Daten, wenn sie listenmäßig oder sonst zusammengefasst sind, für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung ohne Einwilligung der Betroffenen übermittelt oder genutzt werden. Die praktische Anwendung dieser Vorschrift hat dazu geführt, dass personenbezogene Daten weitläufig zum Erwerb oder zur Nutzung angeboten werden, ohne in jedem Fall die in der Vorschrift angelegten Anforderungen zu beachten. Zudem hat sich das Verhältnis der Bürgerinnen und Bürger zu Werbung, Markt- und Meinungsforschung seit dem Bestehen der Vorschrift gewandelt: Die Betroffenen möchten über die Verwendung personenbezogener Daten für diese Zwecke selbst entscheiden können.

B. Lösung

Unternehmen wird die Möglichkeit eröffnet, sich freiwillig einem gesetzlich geregelten unbürokratischen Datenschutzaudit zu unterziehen und Datenschutzkonzepte und technische Einrichtungen mit einem Datenschutzsiegel zu kennzeichnen. Dabei kontrollieren zugelassene Kontrollstellen in regelmäßigen Abständen, ob die gekennzeichneten Konzepte und Einrichtungen von einem mit Experten aus Wirtschaft und Verwaltung besetzten Ausschuss erlassene Richtlinien zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit erfüllen. Unternehmen, die sich dem Kontrollverfahren unterwerfen, dürfen im Rechts- und Geschäftsverkehr ein Datenschutzauditsiegel verwenden und hiermit werben. Die Erlaubnis zur Verwendung personenbezogener Daten zum Zwecke der Werbung, Markt- und Meinungsforschung ohne Einwilligung der Betroffenen wird

beschränkt auf Werbung für eigene Angebote oder die eigene Markt- oder Meinungsforschung der Stellen, die im Rahmen einer Vertragsbeziehung mit dem Betroffenen Daten über ihn erhalten haben, sowie bestimmter Empfänger steuerbegünstigter Spendenwerbung. Die Verwendung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels sowie für fremde Werbezwecke oder Markt- oder Meinungsforschung soll nur mit Einwilligung der Betroffenen möglich sein. Zudem sollen marktbeherrschende Unternehmen die Einwilligung nicht durch Kopplung mit dem Vertragsschluss erzwingen dürfen.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/12011 18.02.2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/13657 01.07.2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze