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Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft

Vom 12.4.2007, verkündet in BGBl I Jahrgang 2007 Nr. 13 vom 17.4.2007.

Hier ist das Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/3438)

A. Ziel

I. Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen finanzieren ihre zeitlich befristeten Forschungsprojekte zunehmend über Drittmittel. Daher sind sie in steigendem Maße darauf angewiesen, das wissenschaftliche und künstlerische Personal, aber auch das akzessorische Personal, also das nicht-wissenschaftliche und nicht-künstlerische Personal, das für die Realisierung dieser Projekte benötigt wird, rechtssicher und für beide Seiten transparent befristet zu beschäftigen. Der Bundesgesetzgeber hat die über Drittmittel finanzierten Beschäftigungsverhältnisse an den Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen bisher nicht gesondert geregelt.

Nach Ausschöpfung des Befristungsrahmens, den das Hochschulrahmengesetz (HRG) für die Qualifizierung des wissenschaftlichen Personals bietet, ist eine befristete Beschäftigung auf der Basis des allgemeinen Arbeitsrechts zwar möglich. So liegt ein sachlicher Grund für den Abschluss eines befristeten Vertrags gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes dann vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Hiervon werden grundsätzlich auch drittmittelfinanzierte Projekte in der Wissenschaft erfasst. Allerdings machen die Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen von dieser Möglichkeit in der Praxis kaum Gebrauch. Dies liegt im Wesentlichen daran, dass eine konkrete Kodifizierung des Drittmitteltatbestandes mit einer belastbaren wissenschaftsrelevanten tatbestandlichen Ausgestaltung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als Orientierung und Handlungsinstrument bisher fehlt. Das Prozessrisiko erscheint den Hochschulen und Forschungseinrichtungen daher in vielen Fällen zu hoch.

II. Das Befristungsrecht für die Qualifizierungsphase berücksichtigt bislang nicht ausreichend, dass Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler, die Kinder erziehen, neben der Dienstleistungstätigkeit in Forschung und Lehre und der Arbeit im Zusammenhang mit der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung zusätzlich Erziehungsaufgaben zu übernehmen haben.

III. Mit der Föderalismusreform wurde die bisherige Befugnis des Bundes zur Setzung von Rahmenrecht für die Gesetzgebung der Länder über die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens (Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a des Grundgesetzes ­ GG) abgeschafft. Das HRG ist bisher auch Standort der Regelungen der befristeten Beschäftigungsmöglichkeiten an den Hochschulen

und außeruniversitären Forschungseinrichtungen in der Qualifizierungsphase (§ 57a ff. HRG). Diese Regelungen, die auf der Grundlage von Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 GG erlassen wurden, haben sich in der Praxis bewährt und sollen daher auch im Wesentlichen unverändert beibehalten bleiben. IV. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll daher zum einen die erforderliche Rechtssicherheit und Transparenz beim Abschluss befristeter Arbeitsverträge im Rahmen drittmittelfinanzierter Projekte geschaffen werden. Zum anderen sollen die Sonderregelungen für befristete Arbeitsverhältnisse während der Qualifizierungsphase um eine familienpolitische Komponente ergänzt werden. Schließlich soll ein neuer Standort für die Regelungen der befristeten Beschäftigungsmöglichkeiten an den Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen in der Qualifizierungsphase (§ 57a ff. HRG) gefunden werden.

B. Lösung

Es wird ein eigener Befristungstatbestand für die Beschäftigung von wissenschaftlichem und künstlerischem Personal sowie akzessorischem Personal in drittmittelfinanzierten Projekten an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen eingeführt. Bei dem Zeitrahmen für eine befristete Beschäftigung während der Qualifizierungsphase wird eine Verlängerung um zwei Jahre für jedes Kind unter 18 Jahren vorgesehen, das von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter betreut wird. Diese Neuregelungen werden mit den bisherigen Regelungen zur befristeten Beschäftigung in der Qualifizierungsphase in einem eigenständigen Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft zusammengefasst.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/3438 16.11.2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/4043 17.01.2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze