Die zuvor bestehenden BundesaufsichtsÄmter für das Kreditwesen, das Versicherungswesen und den Wertpapierhandel sind durch das Gesetz zu einer einzigen Einrichtung, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zusammengefasst worden. Dies sollte vor allem Doppelarbeit vermeiden. Die Zusammenarbeit mit der Bundesbank, die schon länger stattgefunden hatte, wurde nun auch gesetzlich festgeschrieben.
Hier ist das Gesetz über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/7033)
AnzeigeA. Ziel
Ziel des Gesetzes ist es, in Deutschland eine neue staatliche Aufsicht über Banken, Versicherungsunternehmen und Finanzdienstleistungsinstitute zu schaffen, die sektorübergreifend den gesamten Finanzmarkt umfasst. Vor dem Hintergrund tiefgreifender Veränderungen auf den Finanzmärkten verlangt auch die institutionelle Struktur der bisher bestehenden Aufsichtsorgane nach einer Anpassung. Mit der Errichtung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird auf diese Veränderungen reagiert und die notwendige organisatorische Neuausrichtung vollzogen.
Mit der selbständigen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht werden die Aufsichtskompetenzen der bisherigen drei Bundesoberbehörden, des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen, des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen und des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel in einem Errichtungsgesetz organisatorisch zusammengeführt. Damit wird das Wissen der Aufsicht in Zukunft in einer integrierten proaktiven Aufsicht gebündelt eingesetzt werden. Die neue Bundesanstalt für die "Allfinanzaufsicht" wird die Effizienz der Aufsicht stärken, zu einer Nutzung von Synergieeffekten im Bereich von zentralen und aufsichtlichen Querschnittsaufgaben führen und insgesamt das Kosten/Nutzen-Verhältnis der Aufsicht verbessern.
Über organisationsrechtliche Vorschriften hinaus wird das materielle Aufsichtsrecht der drei Sektoren der Aufsicht nicht geändert. Die Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank und deren schon bisherige Einbindung in die laufende Überwachung aller Institute wird konkretisiert und der Umfang ihrer Beteiligung an der laufenden Überwachung auf der Erkenntnisebene gesetzlich festgeschrieben. Die Finanzierung der Anstalt wird zu 100 % durch Umlage der Kosten auf die Institute und Unternehmen erfolgen.
B. Lösung
Erlass eines Errichtungsgesetzes für die Bundesanstalt.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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14/7033 | 5.10.2001 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
14/7088 | 10.10.2001 | Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates) |
14/8389 | 27.2.2002 | Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses |
14/8391 | 27.2.2002 | Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):