Hier ist das Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/322)
AnzeigeA. Ziel
Veröffentlichungen, die als Netzpublikationen keinen körperlichen Träger haben, werden in Deutschland nicht systematisch in Bestand, Gestalt und zur Nutzbarkeit bewahrt. Die Bundesanstalt "Die Deutsche Bibliothek" (Bibliothek) ist in ihrer Funktion als Nationalbibliothek bislang beauftragt, körperliche Medienwerke wie Bücher und Tonträger seit 1913 zu sammeln, zu erschließen, zu bewahren und für die Allgemeinheit nutzbar zu machen. Zur Bewahrung und Nutzung des digitalen Kulturerbes für Literatur, Wissenschaft und Praxis soll der Auftrag der Bibliothek auf die mittlerweile weit verbreiteten innovativen Veröffentlichungsformen erstreckt werden. Über die Einbeziehung unkörperlicher Medienwerke in den Sammelauftrag hinaus soll neben einer Aktualisierung, Straffung, Ausgliederung in niedrigere Rechtsetzungsebenen und übersichtlicheren Gestaltung des geltenden Gesetzes der Name der Bundesanstalt ihrer tatsächlichen Funktion entsprechend angepasst werden.
B. Lösung
Konstitutive Neufassung des Gesetzes über die Deutsche Bibliothek.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/322 | 23.12.2005 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
16/896 | 09.03.2006 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Kultur und Medien |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):