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Hier ist das Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/6905)
AnzeigeA. Ziel
Die Möglichkeit der großen Straf- und Jugendkammern, in geeigneten Fällen in reduzierter Besetzung mit zwei statt drei Berufsrichtern zu verhandeln (Besetzungsreduktion), zuletzt verlängert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2348), läuft am 31. Dezember 2011 aus. Gestützt auf die Ergebnisse der nach der letzten Verlängerung durchgeführten Evaluierung der bisherigen Anwendungspraxis soll eine unbefristete Regelung geschaffen werden.
B. Lösung
Die Möglichkeit, mit zwei statt drei Berufsrichtern zu verhandeln, wird grundsätzlich beibehalten.
Durch den Entwurf werden die Begriffe "Umfang" und "Schwierigkeit der Sache" konturiert. Darüber hinaus wird für die Fälle, in denen die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist, stets eine Besetzung von drei Berufsrichtern vorgesehen. Bei den Regelungen zur Besetzung der großen Jugendkammer wird zusätzlich jugendstrafrechtlichen Besonderheiten Rechnung getragen.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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17/6905 | 05.09.2011 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
17/7276 | 05.10.2011 | Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung) |
17/7417 | 21.10.2011 | Unterrichtung über die gemäß § 80 Absatz 3 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen (Eingangszeitraum: 30. September bis 20. Oktober 2011) |
17/7669 | 09.11.2011 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):