Zurück zur Hauptseite

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen

Vom 21.12.2000, verkündet in BGBl I Jahrgang 2000 Nr. 59 vom 28.12.2000.

Hier ist das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen im WWW zu finden:

Anbieter Datenformat Seitenaufteilung
Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
Anzeige

Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/4374)

A. Ziel

Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse sind Formen der Beschäftigung, die in Deutschland eine lange Tradition haben und im Interesse von Arbeitnehmern und Arbeitgebern an einer flexiblen Organisation der Arbeit auch in Zukunft erforderlich sind. Derzeit sind über sechs Millionen Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt; mehr als zwei Millionen Arbeitnehmer haben ein befristetes Arbeitsverhältnis.

Die Ausweitung von Teilzeitarbeit hat eine erhebliche beschäftigungspolitische Bedeutung. Darüber hinaus ist nichtdiskriminierende Teilzeit für die tatsächliche Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern eine wesentliche Voraussetzung. Durch den Ausbau von Teilzeitarbeit können Arbeitsplätze gesichert und neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Um dieses Ziel zu erreichen, muss Teilzeitarbeit noch stärker als bisher gefördert werden. Die Leitlinien für das gesetzgeberische Handeln in diesem Bereich hat die Richtlinie des Rates 97/81/EG über Teilzeitarbeit bereits vorgegeben. Nach dieser Richtlinie, die auf einer Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner beruht, sollen die vom nationalen Gesetzgeber zu schaffenden Regelungen die Akzeptanz für Teilzeitarbeit erhöhen, die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern verhindern und den Wechsel von Vollzeit- zu Teilzeitarbeit und umgekehrt erleichtern.

Die Richtlinie des Rates 1999/70/EG über befristete Arbeitsverträge, die ebenfalls auf einer entsprechenden Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner beruht, ist in nationales Recht umzusetzen. Es sind gesetzliche Regelungen zu treffen, die den Schutz befristet beschäftigter Arbeitnehmer vor Diskriminierung gewährleisten, die Aufeinanderfolge befristeter Arbeitsverträge einschränken und die Chancen befristet beschäftigter Arbeitnehmer auf eine Dauerbeschäftigung verbessern.

Die Vorschriften über den erleichterten Abschluss befristeter Arbeitsverträge im Beschäftigungsförderungsgesetz laufen am 31. Dezember 2000 aus. Erleichterte Befristungsmöglichkeiten werden im Interesse der Flexibilität der Beschäftigung und als Brücke zu unbefristeten Arbeitsverhältnissen weiterhin gebraucht.

Die derzeitige gesetzliche Regelung der befristeten Arbeitsverhältnisse ist unübersichtlich und lückenhaft. Die Rechtssicherheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber muss verbessert werden.

B. Lösung

Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse werden in einem neuen Gesetz geregelt. In das Gesetz werden die Regelungen zur Umsetzung der europäischen Richtlinien 97/81/EG und 1999/70/EG sowie die bestehenden Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Beschäftigungsförderungsgesetz aufgenommen, soweit sie den heutigen und künftigen Erfordernissen entsprechen. Gesetzeslücken werden unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung geschlossen.

Wesentliche Neuregelungen sind: Teilzeitarbeit

* Das bereits im deutschen Recht bestehende Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten wird entsprechend den Vorgaben der EG-Richtlinie über Teilzeitarbeit angepasst.

* Die Arbeitgeber sollen Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit ermöglichen. Arbeitnehmer haben künftig einen Anspruch, die Arbeitszeit zu verringern, wenn sie mit dem Arbeitgeber darüber keine Einigung erreichen. Die Verkürzung der Arbeitszeit ist ausgeschlossen, soweit betriebliche Gründe entgegenstehen.

* Bei der Besetzung freier Vollzeitarbeitsplätze sind die Wünsche der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer auf Rückkehr zur Vollzeitarbeit bevorzugt zu berücksichtigen.

* Die Arbeitgeber werden verpflichtet, Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit verändern wollen, über freie Voll- oder Teilzeitarbeitsplätze sowie die Arbeitnehmervertretung über Teilzeitarbeiten im Betrieb und Unternehmen zu informieren und Teilzeitbeschäftigten die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen. Befristete Arbeitsverträge

* Es wird ausdrücklich bestimmt, dass befristet beschäftigte Arbeitnehmer gegenüber unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern nicht schlechter behandelt werden dürfen.

* Die Zulässigkeit der Befristung von Arbeitsverträgen wird zusammenhängend neu geregelt. Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf grundsätzlich eines sachlich rechtfertigenden Grundes. Ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist die Befristung nur bei einer Neueinstellung zulässig. In diesem Fall darf der befristete Arbeitsvertrag oder seine höchstens dreimalige Verlängerung die Gesamtdauer von zwei Jahren nicht überschreiten; tarifliche Abweichungen sind möglich. Für befristete Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern ab dem 58. Lebensjahr gelten diese Begrenzungen sind.

* Die Arbeitgeber werden verpflichtet, befristet beschäftigte Arbeitnehmer über freie Dauerarbeitsplätze zu informieren, ihnen den Zugang zu angemessenen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen und die Arbeitnehmervertretung über den Anteil befristeter Beschäftigungsverhältnisse im Betrieb und Unternehmen zu unterrichten.

Anzeige

Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/4374 24.10.2000 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/4625 15.11.2000 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze