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Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

Vom 18.6.2009, verkündet in BGBl I Jahrgang 2009 Nr. 33 vom 24.6.2009.

Hier ist das Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/10489)

A. Ziel

Durch die am 1. September 2006 in Kraft getretene Föderalismusreform ist die Gesetzgebungskompetenz für das Ausweiswesen gemäß Artikel 73 Abs. 1 Nr. 3 des Grundgesetzes (GG) vollständig auf den Bund übergegangen. Mit diesem Entwurf eines Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften macht der Bund von dieser Kompetenz Gebrauch und erweitert den hergebrachten Personalausweis zu einem biometriegestützten Identitätsdokument und einem elektronischen Identitätsnachweis für E-Government und E-Business. Für den elektronischen Identitätsnachweis ergibt sich zugleich eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz aus dem Recht der Wirtschaft gemäß Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG. Diese nimmt der Bund zur Schaffung einer bundesweit einheitlichen Infrastruktur für einen elektronischen Identitätsnachweis gegenüber der Wirtschaft (z. B. Handel, Banken, Versicherungen) in Anspruch.

Damit wird der Personalausweis künftig drei Funktionen vereinen: Die hoheitliche Ausweisfunktion wird ­ wie schon beim elektronischen Reisepass ­ um biometrische Daten des Gesichts und auf Wunsch der Bürgerinnen und Bürger um Daten zweier Finger erweitert. Alle Personalausweise entsprechen damit den Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), die für Reisedokumente das Gesichtsbild verpflichtend vorschreibt. Die mit Fingerabdrücken ausgestatteten Personalausweise entsprechen dem hohen Sicherheitsniveau der Reisepässe.

Der elektronische Identitätsnachweis ermöglicht die verbindliche elektronische Übermittlung von Identitätsmerkmalen (ohne biometrische Daten) in Onlineanwendungen und in lokalen Verarbeitungsprozessen (z. B. an Automaten). Dadurch besteht die Möglichkeit des zuverlässigen Nachweises der Identität in der elektronischen Kommunikation ­ sowohl im E-Government als auch im E-Business.

Darüber hinaus wird die Möglichkeit geschaffen, eine Funktion für die qualifizierte elektronische Signatur gemäß Signaturgesetz auf den Personalausweis aufzubringen und ihn so als einheitliches Werkzeug für verschiedene Formen verbindlichen, identitätsrelevanten Handelns im elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen.

B. Lösung

Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für ein einheitliches Ausweisrecht, die freiwillige Aufbringung der Fingerabdrücke und eines elektronischen Identitätsnachweises auf den Personalausweis.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/10489 07.10.2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/11419 17.12.2008 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses
16/11426 17.12.2008 Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze