Hier ist das Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/6073)
AnzeigeA. Ziel
Der zügige Ausbau des Anteils erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung, der optimale wirtschaftliche Einsatz konventioneller Kraftwerke und der verstärkte grenzüberschreitende Stromhandel machen den raschen Ausbau des Höchstspannungs-Übertragungsnetzes in Deutschland dringend erforderlich. Aber auch in den Verteilnetzen und hier besonders in der 110-Kilovolt-Hochspannungsebene zeichnet sich erheblicher Ausbau- und Erneuerungsbedarf zur Integration erneuerbarer Energien ab. Ziel des Gesetzes ist eine Beschleunigung des Ausbaus der Stromnetze der Höchstspannungsebene und der Hochspannungsebene.
B. Lösung
Das Gesetz sieht für Leitungen für den Transport von Elektrizität mit europäischer oder überregionaler Bedeutung, insbesondere bundesländerübergreifende Höchstspannungsleitungen, eine bundeseinheitliche Prüfung der Raumverträglichkeit und Planfeststellung durch die Bundesnetzagentur unter Einbeziehung aller in diesem Verfahren relevanten gesetzlichen Vorschriften, insbesondere derjenigen Regelungen, die die Umweltverträglichkeit sowie sonstige raumplanungs- und naturschutzrechtliche Belange betreffen, vor. Das Gesetz umfasst ausschließlich Stromleitungen, die im Bundesbedarfsplan gemäß § 12e Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes als solche mit europäischer oder überregionaler Bedeutung gekennzeichnet und vom Bundestag als solche beschlossen sind.
In der Bundesfachplanung werden die Trassenkorridore der erforderlichen Höchstspannungsleitungen auf ihre Raumverträglichkeit hin überprüft. Die Ergebnisse der Bundesfachplanung sind für die Länder und Gemeinden verbindlich. Für die Vorhabenträger, die Länder und Gemeinden sowie die betroffenen Bürger wird dadurch bereits in der Bundesfachplanung also in dem frühestmöglichen Verfahrensstadium ein hohes Maß an Planungs- und Rechtssicherheit gewährleistet.
Für einzelne Trassenabschnitte können Veränderungssperren aufgenommen werden, die eine noch weitergehende Trassensicherung bewirken. Für die Stromleitungen, die Gegenstand der Bundesfachplanung waren, wird ein bundeseinheitliches Planfeststellungsverfahren eingeführt.
Für Bundesfachplanung und Planfeststellung ist die Bundesnetzagentur zuständig. Die Bündelung in einer Hand sichert die einheitliche Handhabung der einzelnen Vorhaben, vermeidet Doppelprüfungen und Reibungs- und Informationsverluste ebenso wie Friktionen bei länderübergreifenden Leitungen und gewährleistet eine gesamtstaatliche Koordination. Bundesfachplanung und Planfeststellungsverfahren sehen umfassende Partizipationsmöglichkeiten der verschiedenen Interessenträger vor. Der Gesetzentwurf geht hinsichtlich Transparenz und Öffentlichkeitsbeteiligung teilweise deutlich über den Status quo hinaus. Beiden Verfahren ist eine Antragskonferenz mit umfassenden Beteiligungsmöglichkeiten vorgeschaltet. Das Gesetz enthält weitere zahlreiche Elemente, die die notwendigen Verfahren auf Bundesebene, aber auch in den Planfeststellungsverfahren nach den §§ 43 bis 45a des Energiewirtschaftsgesetzes durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden vereinfachen und beschleunigen, ohne die Interessen und Rechte der Betroffenen zu beschneiden. Dies zeigt, dass eine erweiterte Partizipation und Beteiligung der Öffentlichkeit und eine gleichzeitige Beschleunigung der Verfahren kein Widerspruch sind.
Eine Änderung im Energiewirtschaftsgesetz soll die Anschlussbedingungen für Verbindungsleitungen mit anderen Ländern an das deutsche Übertragungsnetz zweifelsfrei regeln.
Die Netzanbindung für die Offshore-Windparks wird endgültig den Übertragungsnetzbetreibern als Aufgabe zugewiesen. Diese Regelung war bislang befristet. Dadurch wird die Investitionssicherheit für Offshore-Projekte erhöht. Eine Kostenregelung in der Stromnetzentgeltverordnung schafft Rechtssicherheit, um Entschädigungszahlungen der Übertragungsnetzbetreiber an Städte und Gemeinden, die durch die Errichtung von Transportleitungen betroffen sind, bis zu einer Höchstgrenze in der Kostenregulierung abzubilden. Hierzu bedarf es weiterer Verbändevereinbarungen der Netzbetreiber mit kommunalen Spitzenverbänden.
Neue Leitungen der Spannungsebene 110 Kilovolt und darunter sollen zukünftig in der Regel als Erdkabel ausgebaut werden.
Für Planfeststellungsverfahren und Verfahren nach dem Bundesnaturschutzgesetz sollen bundeseinheitliche Verwaltungsrichtlinien geschaffen werden können.
Der Bundesgesetzgeber beabsichtigt darüber hinaus, mit dem Bundesbedarfsplangesetz nach § 12e Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes die Grundlage für eine erst- und letztinstanzliche Rechtswegzuweisung für konkrete Höchstspannungsleitungen an das Bundesverwaltungsgericht zu schaffen, weil durch dieses Gesetz Art und Umfang der Vorhaben, auf die sich die neue Zuständigkeit beziehen soll, konkretisiert werden, wie dies in der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz geschehen ist. Auf diesem Wege soll erreicht werden, dass im Bereich des gerichtlichen Verfahrens der Beschleunigungsstand des Energieleitungsausbaugesetzes erhalten bleibt.
Notwendige Folgeänderungen des Energiewirtschaftsgesetzes, der Stromnetzentgelt- und Anreizregulierungsverordnung sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind Bestandteil des Gesetzespakets.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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17/6073 | 06.06.2011 | Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP |
17/6366 | 29.06.2011 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie |
17/6367 | 29.06.2011 | Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):