Hier ist das Geldwäschebekämpfungsgesetz im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/8739)
AnzeigeA. Ziel
Der Bedrohung durch den internationalen Terrorismus soll weltweit durch das Austrocknen illegaler Finanzströme die logistische und strukturelle Grundlage entzogen werden. Den internationalen Vorgaben, insbesondere denen des führenden internationalen Gremiums auf dem Gebiet der Geldwäschebekämpfung, der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF), muss dabei innerstaatlich Rechnung getragen werden. Neue Geldwäscherisiken und -techniken durch Nutzung der neuen Medien erfordern die zeitgemäße Fortentwicklung der gesetzlichen Instrumente. Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
4. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (ABl. EG Nr. L 344 S. 76). Die durch diese gebotene Einbeziehung bestimmter freier Berufe in den Pflichtenkreis des Geldwäschegesetzes soll schnellstmöglich in innerstaatliches Recht inkorporiert werden.
B. Lösung
In engem funktionalen Zusammenhang sowohl mit dem am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Terrorismusbekämpfungsgesetz als auch mit dem am 14. November 2001 vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes muss auch das Geldwäschegesetz der neuen Bedrohungslage angepasst werden, um
* die Pflicht aller im Finanzsektor aktiven Institute zur Erstattung von Verdachtsanzeigen auf die Finanzierung des Terrorismus auszuweiten,
* zielgenau den sich stetig wandelnden Methoden illegaler Finanztransaktionen durch verbesserte bankinterne Sicherungssysteme zu begegnen,
* die Aufdeckung von Strohmanngeschäften und das Aufspüren des "wahren wirtschaftlich Berechtigten" einer verdächtigen Finanztransaktion zu verbessern,
* den bisherigen Blickwinkel des Geldwäschegesetzes auf die Schnittstelle von Bargeld und Buchgeld durch verstärkte Einbeziehung des Massengeschäfts der unbaren Finanztransaktionen auszuweiten,
* eine verbesserte Kooperation zwischen den an der Geldwäschebekämpfung beteiligten Ermittlungs- und Finanzaufsichtsbehörden zu gewährleisten sowie
* den Ausbau und die Verbesserung der Funktionalität der im Bundeskriminalamt bestehenden Zentralstelle für Geldwäscheverdachtsanzeigen (Financial Intelligence Unit FIU) entsprechend den internationalen politischen Anforderungen mit den notwendigen gesetzlichen Änderungen zu flankieren. Den Vorgaben der Novelle der EG-Geldwäscherichtlinie 2001 wird durch die Aufnahme detaillierter Regelungen zur Einbindung neuer Berufsgruppen in die Pflichten des Geldwäschegesetzes entsprochen.
Die Gleichstellung von Bargeld mit elektronischem Geld wird auch im Zollverwaltungsgesetz nachvollzogen, um insbesondere dem Missbrauchspotential von elektronischem Geld im Rahmen von Grenzkontrollen entgegenzuwirken. Im Zusammenhang mit der Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs wird unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnet, Beamte der Landespolizeien in die Aufgaben der Zollverwaltung einzubinden. In Umsetzung der Vorgaben der FATF sieht der Entwurf in Ergänzung zu den durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz im Kreditwesengesetz vorgesehenen Neuregelungen verschärfte Anforderungen für diejenigen Institute vor, die das Girogeschäft oder das Finanztransfergeschäft betreiben.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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14/8739 | 8.4.2002 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
14/9043 | 15.5.2002 | Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung) |
14/9263 | 5.6.2002 | Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses |
14/9326 | 7.6.2002 | Änderungsantrag des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):