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Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes

Vom 1.5.2000, verkündet in BGBl I Jahrgang 2000 Nr. 20 vom 10.5.2000.

Hier ist das Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/2498)

A. Ziel

Wehrsoldempfänger sollen für die mit bestimmten Tätigkeiten verbundenen Belastungen finanzielle Leistungen erhalten, deren Anspruchsvoraussetzungen und Höhe den Erschwerniszulagen für Besoldungsempfänger vergleichbar sind.

Wegen der durch das Versorgungsreformgesetz 1998 und die Besoldungsänderungsverordnung 1998 eingetretenen Änderungen ist hinsichtlich der Wehrsoldempfänger eine Rechtsgrundlage für die Gewährung dieser finanziellen Leistungen zu schaffen.

B. Lösung

1. Wehrsoldempfängern wird eine "besondere Vergütung" gewährt, wenn sie eine Tätigkeit ausüben, für die Besoldungsempfänger ­ anstelle einer bisherigen Aufwandsentschädigung ­ eine Erschwerniszulage erhalten oder künftig erhalten werden. Die besondere Vergütung ist ein steuerfreier Geldbezug. Die jeweilige Höhe errechnet sich aus dem Betrag der entsprechenden Erschwerniszulage, gekürzt um einen fiktiven Steueranteil in Höhe von 25 vom Hundert.

2. Die Neuregelung tritt rückwirkend zum 1. Juli 1998 in Kraft.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/2498 10.1.2000 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/2625 31.1.2000 Beschlussempfehlung und Bericht des Verteidigungsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze