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Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes

Vom 21.12.2004, verkündet in BGBl I Jahrgang 2004 Nr. 72 vom 27.12.2004.

Hier ist das Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/3942)

A. Ziel

Alle Alterssicherungssysteme in Deutschland stehen angesichts der gestiegenen und immer noch steigenden Lebenserwartung der Bevölkerung vor dem Problem ständig wachsender Ausgaben. Die Altersversorgung der Mitglieder des Bundestages nach dem Abgeordnetengesetz mit ihren derzeit etwa 875 Leistungsempfängern ist davon in der Tendenz nicht ausgenommen, wenngleich ihr Finanzvolumen wegen der kleinen Mitgliederzahl erheblich geringer ist. Bei den beiden wichtigsten Säulen der Alterssicherung in Deutschland ­ bei der gesetzlichen Rentenversicherung und bei der Beamtenversorgung ­ hat der Gesetzgeber bereits die notwendigen Maßnahmen getroffen, deren Finanzgrundlage nachhaltig zu konsolidieren und langfristig zu sichern. Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben in diesem Zusammenhang stets bekundet, ihre Altersversorgung im Lichte der Renten- und Versorgungsreform überprüfen und anpassen zu wollen. Dieser Gesetzentwurf sieht die dazu erforderlichen kostendämpfenden Maßnahmen wie schrittweise Absenkung der Altersentschädigung für alle Leistungsempfänger, strukturelle Kürzung der Witwenversorgung und Verschärfung der Anrechnungsbestimmungen vor.

Dabei sei daran erinnert, dass der Deutsche Bundestag bei der Altersentschädigung seiner Mitglieder bereits in der Vergangenheit erhebliche Sparbeiträge erbracht hat, die sich schon viel früher ähnlich ausgewirkt haben wie etwa der jetzt im Zuge der Rentenreform eingeführte Nachhaltigkeitsfaktor ­ zuletzt 1995 mit der Einführung eines fiktiven Bemessungsbetrages für Versorgungsempfänger alten Rechts, der bereits zur Abflachung der Zuwächse bei deren Altersentschädigung führte, der Altersentschädigung neuen Rechts mit nur noch 3 Prozent Steigerung je Jahr der Mitgliedschaft und auf 69 Prozent reduzierter Höchstversorgung nach jetzt 23 Mitgliedsjahren sowie mit der Verkleinerung des Deutschen Bundestages ab der 15. Wahlperiode.

Ferner war neben redaktionellen Änderungen und Folgeänderungen des Abgeordnetengesetzes und des Europaabgeordnetengesetzes die wirkungsgleiche Übernahme einer im Rahmen der Gesundheitsreform für Rentner getroffenen Maßnahme notwendig, die ebenfalls von diesem Gesetzentwurf berücksichtigt wird.

B. Lösung

Annahme des Entwurfs eines Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und eines Einundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes.

Mit sofortiger Wirkung erhält ein überlebender Ehegatte eines Mitglieds oder eines ehemaligen Mitglieds des Bundestages unter den Voraussetzungen des § 25 Abgeordnetengesetz statt 60 vom Hundert nur noch 55 vom Hundert der Altersentschädigung des Verstorbenen. Ausgenommen hiervon sind aus Gründen des Vertrauensschutzes vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossene Ehen, wenn zu diesem Zeitpunkt mindestens ein Ehegatte das 40. Lebensjahr vollendet hatte.

Die sich für Rentner aus der Verpflichtung, den vollen Beitrag zur Pflegeversicherung alleine zu zahlen, ergebende Einkommensveränderung wird auf Versorgungsempfänger nach dem Abgeordnetengesetz, die Anspruch auf Beihilfe nach § 27 Abs. 1 haben, übertragen.

Bei künftigen Anpassungen der Abgeordnetenentschädigung und des für die Altersentschädigung nach altem Recht maßgeblichen fiktiven Bemessungsbetrages wird das Versorgungsniveau für alle Versorgungsempfänger (Bestand und Zugang) schrittweise abgesenkt. Im Ergebnis wird die Eingangsversorgung nach einer Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag von acht Jahren nach neuem Recht (Gesetzesfassung ab dem 22. Dezember 1995) von 24 auf 22 vom Hundert der Abgeordnetenentschädigung reduziert, die Höchstversorgung nach 23 Mitgliedsjahren von 69 auf 67 vom Hundert. Für die Altersentschädigung nach altem Recht (Gesetzesfassung bis zum 22. Dezember 1995) ist eine Absenkung der Eingangsversorgung von 35 auf 31 vom Hundert des fiktiven Bemessungsbetrages und der Höchstversorgung von 75 auf 71 vom Hundert vorgesehen. Diese Maßnahmen tragen dazu bei, dass der Kostenanstieg bei der Altersentschädigung der Mitglieder des Bundestages dauerhaft und nachhaltig abgeflacht wird.

Bei Mitgliedern, die dem Bundestag ab der 16. Wahlperiode angehören, werden künftig auch private Erwerbseinkünfte auf die Altersentschädigung angerechnet, wenn sie das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der neue Anrechnungstatbestand wird der Systematik des Abgeordnetengesetzes folgend eingeführt, weil er ähnlich auch im Rentenrecht und im Versorgungsrecht der Beamten enthalten ist.

Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen knüpfen teilweise an in der Vergangenheit liegende Tatbestände an. Sie modifizieren Ansprüche und Anwartschaften von Mitgliedern des Bundestages, von Ehemaligen und von Hinterbliebenen, die als eigentumsrechtlich geschützte öffentlich-rechtliche Rechtspositionen den Schutz des Artikels 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz genießen. Dieser Schutz gilt indes nicht schrankenlos, andernfalls der Gesetzgeber gänzlich gehindert wäre, auf gesellschaftliche und wirtschaftliche Veränderungen in diesem Bereich sowie sich daraus ergebende veränderte Interessenlagen zu reagieren. Bei Reformen der Altersentschädigung nach dem Abgeordnetengesetz muss jedoch dem Gesichtspunkt des Bestands- und Vertrauensschutzes in besonderer Weise Rechnung getragen werden. Rückanknüpfende Regelungen sind mit der Verfassung nur vereinbar, wenn das Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen günstigeren Rechtslage nicht generell schutzwürdiger erscheint als das öffentliche Interesse an einer Änderung. So ist es hier: Gestiegene Lebenserwartung und angespannte Haushaltslage lassen die vorgeschlagenen Einschnitte als im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten erscheinen, demgegenüber das private Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Rechtslage zurückzutreten hat. Das Ergebnis

der Interessenabwägung ist hier das nämliche wie bei den vorangegangenen Änderungen der großen Altersicherungssysteme in Deutschland.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
15/3942 19.10.2004 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
15/4205 12.11.2004 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze