Hier ist das Fünfundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/5391)
AnzeigeA. Ziel
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben am 19. November 2008 die Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt beschlossen (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28). Mit dieser Richtlinie werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, schwere Verstöße gegen das gemeinschaftliche Umweltschutzrecht unter Strafe zu stellen. Dieser Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie.
B. Lösung
Zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht sind verschiedene Gesetzesänderungen im deutschen Recht erforderlich (Änderungen und Ergänzungen in den §§ 311, 325, 326, 327, 328, 329, 330 und 330d des Strafgesetzbuchs
* StGB , von § 71 des Bundesnaturschutzgesetzes BNatSchG und in den §§ 36 und 38 des Bundesjagdgesetzes BJagdG sowie die Einführung der neuen Vorschriften des § 71a BNatSchG und des § 38a BJagdG). Folgeänderungen werden in § 330c StGB, den §§ 7, 69, 71 und 72 BNatSchG, den §§ 19, 22 und 39 BJagdG und der Abfallverbringungsbußgeldverordnung vorgenommen.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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17/5391 | 06.04.2011 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
17/7674 | 09.11.2011 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):