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Hier ist das Fünfunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/1720)
AnzeigeA. Ziel
Gestützt auf die Bestimmungen des Titels VI des Vertrages über die Europäische Union (insbesondere Artikel 29, 34 Abs. 2 Buchstabe b in der Fassung vom 2. Oktober 1997 (BGBl. 1998 II S. 387)) erließ der Rat der Europäischen Union am 28. Mai 2001 den Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln (ABl. EG Nr. L 149 S. 1, nachfolgend zitiert als Rahmenbeschluss). Mit diesem Rahmenbeschluss soll sichergestellt werden, dass Betrugs- und Fälschungshandlungen im bargeldlosen Zahlungsverkehr sowie deren Vorbereitung in allen Mitgliedstaaten als Straftat angesehen und mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen belegt werden.
B. Lösung
Der Umsetzung des Rahmenbeschlusses in nationales Recht dienen verschiedene Gesetzesänderungen im deutschen Recht (Änderungen und Ergänzungen der §§ 146, 151, 152a, 263a StGB sowie die Einfügung von § 152b StGB mit Folgeänderungen und redaktionellen Anpassungen im StGB, OWiG und der StPO).
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/1720 | 15.10.2003 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
15/2046 | 18.11.2003 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):