Hier ist das Fünftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/10811)
AnzeigeA. Ziel
Der Bund beteiligt sich nach § 46 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zweckgebunden an den Leistungen der kommunalen Träger für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Damit wird sichergestellt, dass die Kommunen durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Einsparungen der Länder um jährlich 2,5 Mrd. Euro entlastet werden.
Im Rahmen des Ersten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wurde die Höhe der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft für die Jahre 2005 und 2006 auf jeweils 29,1 Prozent festgelegt. Mit dem Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes wurde die Bundesbeteiligung für das Jahr 2007 für Baden-Württemberg auf 35,2 Prozent, für Rheinland-Pfalz auf 41,2 Prozent und für die übrigen 14 Länder auf die Höhe von 31,2 Prozent festgelegt. Dies entsprach einer durchschnittlichen Bundesbeteiligung in Höhe von 31,8 Prozent. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wurde die Bundesbeteiligung auf bundesdurchschnittlich 29,2 Prozent für das Jahr 2008 gesenkt. Der Bund beteiligt sich in 2008 an den Leistungen für Unterkunft in Baden-Württemberg mit 32,6 Prozent, in Rheinland-Pfalz mit 38,6 Prozent und in den übrigen 14 Ländern mit 28,6 Prozent.
Nach § 46 Abs. 7 und 8 SGB II ist die Höhe der Bundesbeteiligung ab dem Jahr 2008 auf Grundlage der Anpassungsformel in § 46 Abs. 7 SGB II durch Bundesgesetz anzupassen, soweit es zu einer Veränderung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften um mehr als 0,5 Prozent kommt. Da sich die Zahl der Bedarfsgemeinschaften im maßgeblichen Zeitraum um mehr als 0,5 Prozent verändert hat, ist eine gesetzmäßige Anpassung der Bundesbeteiligung für das Jahr 2009 nach Maßgabe der Formel des § 46 Abs. 7 SGB II erforderlich.
B. Lösung
Die Höhe der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung wird für das Jahr 2009 angepasst. Die Beteiligung des Bundes wird für das Jahr 2009 für Baden-Württemberg auf 29,4 Prozent, für Rheinland-Pfalz auf 35,4 Prozent und für die übrigen 14 Länder auf 25,4 Prozent festgesetzt. Dies entspricht einer bundesdurchschnittlichen Höhe der Bundesbeteiligung von 26 Prozent.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/10811 | 07.11.2008 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
16/11231 | 03.12.2008 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales |
16/11263 | 03.12.2008 | Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):