Hier ist das Fünftes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/1107)
AnzeigeA. Ziel
Mit dem Gesetz wird die Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerkes umgesetzt. Die Richtlinie bezweckt die Harmonisierung des gesetzlichen Anspruchs des Urhebers auf einen Anteil an dem Erlös aus Weiterveräußerungen seines Werkes.
B. Lösung
Im Urheberrechtsgesetz wird der geltende § 26 an die Vorgaben der Richtlinie angepasst. Der bisher einheitliche Folgerechtsanspruch in Höhe von fünf Prozent wird nunmehr abhängig von dem Kaufpreis gestaffelt von 0,25 Prozent bis vier Prozent und ist durch den Höchstbetrag von 12 500 Euro begrenzt. Der Schwellenwert für die Folgerechtspflichtigkeit wird auf 1 000 Euro festgelegt. Die Frist für die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs des Urhebers über Weiterveräußerungen des Werkes wird auf drei Jahre verlängert.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/1107 | 31.03.2006 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
16/1173 | 06.04.2006 | Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates) |
16/2019 | 28.06.2006 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):