Hier ist das Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/13108)
AnzeigeA. Ziel
Den Freiwilligen Feuerwehren, den Rettungsdiensten und technischen Hilfsdiensten sowie dem Katastrophenschutz stehen immer weniger Fahrer für Einsatzfahrzeuge zur Verfügung. Seit 1999 dürfen mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw) zudem nur noch Kraftfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 t gefahren werden. Für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3,5 t und 7,5 t ist hingegen seit 1999 eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 und für Kraftfahrzeuge über 7,5 t eine Fahrerlaubnis der Klasse C erforderlich. Zusätzlich sind die Einsatzfahrzeuge aus technischen Gründen auch schwerer geworden, selbst die kleineren Fahrzeuge überschreiten in der Regel die Gewichtsgrenze von 3,5 t. Lediglich ältere Fahrerlaubnisinhaber, die vor dem 1. Januar 1999 ihre Fahrerlaubnis erworben haben, können aufgrund des für sie geltenden Bestandsschutzes auch diese Fahrzeuge noch mit dem bisherigen Führerschein der (alten) Klasse 3 fahren. Grund für diese Entwicklung ist die Richtlinie 91/439/EWG vom 29. Juli 1991 (ABl. EG Nr. L 237), nach der das Fahrerlaubnisrecht und insbesondere die deutschen Fahrerlaubnisklassen zum 1. Januar 1999 an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben anzupassen waren. Der Bundesrat hatte in seiner Entschließung vom 7. November 2008 (Bundesratsdrucksache 602/08 (Beschluss)) das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) daher zunächst aufgefordert, durch eine Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) eine Rechtsgrundlage dafür zu schaffen, dass Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 4,25 t fahren dürfen. Die aktuelle technische Entwicklung der Fahrzeuge mit ihren modernen Fahrerassistenzsystemen und der notwendigen Ausrüstung zur Brandbekämpfung zeigt jedoch, dass eine Regelung für Einsatzfahrzeuge bis 4,25 t zGM nicht ausreichend ist und für eine umfassende und langfristig wirkende Problemlösung Erleichterungen für Einsatzfahrzeuge bis 7,5 t geschaffen werden müssen. Nach Schätzung des Feuerwehrverbandes sind bundesweit mindestens 16 000 Fahrzeuge betroffen, für die in der Regel fünf oder mehr Fahrer benötigt werden, um eine Einsatzfähigkeit rund um die Uhr zu gewährleisten. Zugleich werden damit auch ältere Fahrzeuge mit mehr Gewicht erfasst und das Mitführen von Löschwasser ermöglicht.
B. Lösung
Um die Einsatzfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren und Rettungsdienste aufrecht zu erhalten, soll daher eine spezielle Fahrberechtigung für Mitglieder der
Freiwilligen Feuerwehren, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t auf Grundlage einer spezifischen Ausbildung und Prüfung in die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) aufgenommen werden. Um die notwendigen Ermächtigungsgrundlagen für diese Ausführungsvorschriften zu schaffen, muss zuvor das Straßenverkehrsgesetz entsprechend geändert werden. Bei der Abstimmung der nachfolgenden Ausführungsbestimmungen ist dann ein bundeseinheitlicher Rahmen für die spezielle Ausbildung und Prüfung zum Erwerb der Fahrberechtigung für diese Fahrzeuge festzulegen; die Länder können die hierbei zu belassenden Spielräume nutzen, um regionale Besonderheiten ihrer Freiwilligen Feuerwehren und Hilfsdienste zu berücksichtigen.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/13108 | 22.05.2009 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
16/13616 | 01.07.2009 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):