Hier ist das Fünftes Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/3763)
AnzeigeA. Ziel
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1998 (BVerfGE 98, 169, 200 ff.) ist die derzeitige Regelung der Gefangenenentlohnung mit dem Resozialisierungsgebot aus Artikel 2 Abs. 1 i. V. mit Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 20 Abs. 1 GG unvereinbar. Der vorliegende Gesetzentwurf soll eine Neuregelung der Gefangenenentlohnung schaffen, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist und die den Strafvollzug den Zielen der Schadenswiedergutmachung und der Opferentschädigung näher bringt.
B. Lösung
Der Entwurf sieht zur Erfüllung der Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach einer angemessenen Anerkennung der zu leistenden Pflichtarbeit der Gefangenen die Erhöhung des Bezugsgrößenanteils von derzeit 5 auf 15 % vor. Die absoluten Beträge erhöhen sich hierdurch gegenüber dem bisherigen Niveau deutlich und sind damit geeignet, von den Betroffenen als greifbarer Vorteil für die von ihnen geleistete Arbeit angesehen zu werden. Die Regelung, die an eine bereits früher vom Gesetzgeber gewählte Stufengröße anknüpft und konzeptionell konsequent auf das Vollzugsziel der Resozialisierung gerichtet ist, erscheint damit verfassungsrechtlich unbedenklich. Sie berücksichtigt ferner weitest möglich die finanziellen Belange der Länder.
In die Neuregelung werden alle Gefangenen einbezogen, d. h. eine Differenzierung zwischen Straf- und Untersuchungsgefangenen ist nicht vorgesehen. Auch werden die Gefangenen, die an einer Berufsausbildung, einer beruflichen Weiterbildung oder an Unterricht teilnehmen, in die neue Entgeltregelung einbezogen. Hierdurch wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Aus- und Fortbildung bei den Resozialisierungsbemühungen der Vollzugsbehörden ein hoher
Stellenwert zukommt und der großen Gruppe der schulisch oder beruflich minderqualifizierten Menschen im Vollzug besondere Anreize für die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen geboten werden müssen.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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14/3763 | 4.7.2000 | Gesetzentwurf der Abgeordneten Alfred Hartenbach, Erika Simm, Joachim Stünker, Hermann Bachmaier, Bernhard Brinkmann (Hildesheim), Hans-Joachim Hacker, Anette Kramme, Christine Lambrecht, Winfried Mante, Dirk Manzewski, Dr. Jürgen Meyer (Ulm), Margot von Renesse, Wilhelm Schmidt (Salzgitter), Richard Schuhmann (Delitzsch), Hedi Wegener, Dr. Peter Struck und der Fraktion der SPD sowie der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Hans-Christian Ströbele, Kerstin Müller (Köln), Rezzo Schlauch und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN |
14/4622 | 15.11.2000 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
14/4898 | 6.12.2000 | Unterrichtung durch den Bundesrat (hier: Anrufung des Vermittlungsausschusses) |
14/4943 | 7.12.2000 | Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):