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Fünftes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes

Vom 2.9.2002, verkündet in BGBl I Jahrgang 2002 Nr. 63 vom 5.9.2002.

Hier ist das Fünftes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/9219)

A. Ziel

Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR ist verpflichtet, ab dem 1. Januar 2003 auf Antrag Betroffener oder Dritter i. S. d. Stasi-Unterlagen-Gesetzes, also von Personen, über die der Staatssicherheitsdienst Informationen gesammelt hat, die sie betreffenden Unterlagen zu anonymisieren bzw. zu vernichten. Nach wie vor sind die von dem Bundesbeauftragten verwahrten Unterlagen noch nicht in vollem Umfang erschlossen. Eine abschließende Bewertung der Unterlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die politische und historische Aufarbeitung ist deshalb noch nicht möglich. Eine Anonymisierung bzw. Vernichtung von Teilen der Unterlagen würde deshalb wichtige Informationen für alle Zukunft der Forschung entziehen. Zudem folgt aus dem Entstehen eines Anspruchs auf Anonymisierung von Unterlagen eine Konfliktsituation zwischen den zahlreichen noch anhängigen und künftigen Akteneinsichtsanträgen. Eine Anonymisierung würde in vielen Fällen zwangsläufig auch den Inhalt von und den Zugang zu Unterlagen über andere Personen versperren, die selbst einen Anspruch auf Aktenzugang haben.

Das Stasi-Unterlagen-Gesetz liefert die gesetzliche Grundlage für die Nutzung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes für die politische und historische Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes. Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes mit Informationen zu Personen der Zeitgeschichte, Inhabern politischer Funktionen und Amtsträgern haben für die Aufklärung der Stasi-Tätigkeit eine besondere Bedeutung. Deshalb erlaubt das Gesetz ausdrücklich die Verwendung von solchen Unterlagen. Auf Grund des mißverständlichen Wortlauts der bisherigen Vorschrift ist nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2002 die Verwendung dieser Unterlagen ohne Einwilligung jedoch nicht mehr möglich, selbst wenn sie ausschließlich die zeitgeschichtliche Rolle bzw. das funktions- oder amtsbezogene Wirken dieser Personen betreffen und wenn deren überwiegende schutzwürdige Interessen nicht berührt werden. Da die Verwendung dieser Unterlagen nur noch mit schriftlicher Einwilligung möglich ist, bleiben große Teile der Unterlagen für immer unzugänglich ­ entweder, weil die betreffenden Personen verstorben sind oder weil von ihnen keine Einwilligung zu erwarten ist. Dies ist aber unvereinbar mit der von den Vertragsparteien in Artikel 1 des Einigungsvertrages geäußerten Erwartung, "dass der gesamtdeutsche Gesetzgeber die Voraussetzungen dafür schafft, dass die politische, historische und juristische Aufarbei-

tung der Tätigkeit des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit gewährleistet bleibt".

B. Lösung

Der Anspruch auf Anonymisierung bzw. Löschung von personenbezogenen Informationen nach Maßgabe des § 14 StUG entfällt mit der Streichung der Vorschrift. An dem grundsätzlich bestehenden Verwendungsverbot von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der DDR ändert dies nichts. Die verbleibenden Schutzvorschriften bieten eine ausreichende Gewähr für die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der betreffenden Personen.

Die Fortsetzung der politischen und historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR wird durch eine Änderung des § 32 StUG sichergestellt. Unterlagen mit personenbezogenen Informationen zu Personen der Zeitgeschichte, Inhabern politischer Funktionen oder Amtsträgern sollen für diese Zwecke zugänglich sein, soweit diese die zeitgeschichtliche Rolle bzw. das funktions- oder amtsbezogene Wirken dieser Personen betreffen und das öffentliche Interesse an der historischen und politischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes das von der Herausgabe betroffene Persönlichkeitsrecht überwiegt. Die Einfügung des § 32a StUG stellt durch die Einführung eines Benachrichtigungsverfahrens sicher, dass Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen und Amtsträger Einwendungen gegen eine Verwendung der sie betreffenden Unterlagen geltend machen können.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/9219 4.6.2002 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
14/9591 26.6.2002 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses
14/9618 26.6.2002 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Dr. Max Stadler, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP
14/9641 28.6.2002 Änderungsantrag der Abgeordneten Ludwig Stiegler, Cem Özdemir, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig
14/9650 1.7.2002 Unterrichtung über die in zweiter Beratung beschlossenen Änderungen des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ­ Drucksachen 14/9219, 14/9591, 14/9641 ­

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze