Zurück zur Hauptseite

Fünftes Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Vom 4.12.2004, verkündet in BGBl I Jahrgang 2004 Nr. 65 vom 9.12.2004.

Hier ist das Fünftes Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch im WWW zu finden:

Anbieter Datenformat Seitenaufteilung
Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
Anzeige

Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/3443)

A. Ziel

Am 1. Januar 2004 ist das Dritte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten (große Handwerksnovelle), mit dem insbesondere zwei wesentliche Änderungen erfolgt sind: Zum einen ist für die Führung einer Reihe von Handwerksgewerben das Erfordernis des Nachweises besonderer Qualifikationen (insbesondere Meisterprüfung) aufgegeben worden. Inhaber solcher Betriebe sind demzufolge nicht mehr in die Handwerksrolle einzutragen, sondern in ein neues Verzeichnis so genannter zulassungsfreier Handwerksgewerbe.

Zum anderen wurde mit der großen Handwerksnovelle das bisherige so genannte Inhaberprinzip aufgegeben, wonach der Inhaber eines Handwerksbetriebs auch die erforderlichen handwerksrechtlichen Qualifikationen erfüllen musste. Nunmehr kann ein zulassungspflichtiges Handwerksgewerbe auch dann geführt werden, wenn zwar nicht der Inhaber des Handwerksgewerbes die erforderlichen Qualifikationen besitzt, aber zumindest ein im Betrieb beschäftigter Betriebsleiter.

Mit der großen Handwerksnovelle wurde auch die Vorschrift zur Rentenversicherungspflicht selbständiger Handwerker geändert. Im Ergebnis wurde hierdurch insbesondere die Versicherungspflicht von Gesellschaftern einer Personengesellschaft, die ein ­ nach neuem Recht ­ zulassungsfreies Handwerksgewerbe betreibt, ausgeweitet. Zudem ist die derzeitige versicherungsrechtliche Ungleichbehandlung von Selbständigen, die ein zulassungsfreies Handwerksgewerbe ausüben, und Selbständigen, die ein handwerksähnliches Gewerbe betreiben, unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten problematisch.

B. Lösung

Zur Aufrechterhaltung des Status quo werden unter konsequenter Umsetzung der handwerksrechtlichen Änderungen nur solche Inhaber von zulassungspflichtigen Handwerksbetrieben der Rentenversicherungspflicht unterworfen, die zugleich die erforderlichen Qualifikationsanforderungen in ihrer Person erfüllen. Die zum 31. Dezember 2003 versicherungspflichtigen Handwerker bleiben nach Maßgabe des bis 31. Dezember 2003 geltenden Rechts ohne besonderes Befreiungsrecht weiterhin rentenversicherungspflichtig.

Anzeige

Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
15/3443 29.6.2004 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
15/3973 20.10.2004 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze