Hier ist das Fünftes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/717)
AnzeigeA. Ziel
Seit dem 1. Juli 2009 ist die Kraftfahrzeugsteuer eine Bundessteuer, die vom Bundesministerium der Finanzen verwaltet wird, das sich bis zum 30. Juni 2014 der Landesfinanzbehörden im Wege der Organleihe bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer bedient.
Ziel bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer durch den Bund ist es, eine Vereinheitlichung und Deregulierung der Normen zu erreichen, um eine gleichmäßige und einfachere Rechtsanwendung im Bundesgebiet sicherzustellen. Bisherige Zweifelsfälle sollten durch klarstellende Regelungen beseitigt werden.
B. Lösung
Umsetzung insbesondere folgender Maßnahmen im Kraftfahrzeugsteuerrecht:
* Ablösung der Rechtsverordnungen und Landesgesetze soweit möglich durch verbindliche bundesrechtliche Regelungen,
* Schaffung der Möglichkeit, durch die Ermittlung von Kraftfahrzeugsteuerrückständen bei der Zulassung von Kraftfahrzeugen im gesamten Bundesgebiet Steuermindereinnahmen zu vermeiden,
* Erhaltung der Aufrechnungsbefugnisse der Landesfinanzbehörden durch Gläubiger-/Schuldnerfiktion bei der Aufrechnungserklärung,
* Erweiterung der Regelung über die Steuerbefreiung von Milchfahrzeugen, so dass die Mitnahme von Gewebeproben zur Tierseuchenbekämpfung durch Milchsammelfahrzeuge unschädlich ist,
* Beschränkung der Begünstigung von Diesel-Personenkraftwagen der Abgasstufe Euro 6 auf Erstzulassungen ab dem 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013, da eine isolierte Vergünstigung für Euro-6-Personenkraftwagen für Erstzulassungen vor dem 1. Januar 2011 nach Auffassung der Europäischen Kommission nicht im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union steht. Normierung eines Vertrauensschutzes. Außerdem werden bisherige Zweifelsfälle klarstellend geregelt.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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17/717 | 15.02.2010 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
17/1209 | 24.03.2010 | Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung) |
17/1247 | 25.03.2010 | Unterrichtung über die gemäß § 80 Absatz 3 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen (Eingangszeitraum: 19. bis 25. März 2010) |
17/1463 | 21.04.2010 | Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):