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Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

Vom 11.10.2002, verkündet in BGBl I Jahrgang 2002 Nr. 73 vom 16.10.2002.

Das Gesetz hat Regelungen zu Voraussetzungen und Verfahren der Abstufung von Bundesfernstraßen ins Bundesfernstraßengesetz eingefügt.


Hier ist das Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/8448)

A. Ziel

1. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 3. Juli 2000 (2 BvG 1/96) inzident entschieden, dass § 2 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG), wonach eine Bundesfernstraße, die nicht mehr dem weiträumigen Verkehr dient oder zu dienen bestimmt ist, entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung in die sich aus dem Landesrecht ergebende Straßenklasse zwingend abzustufen ist, von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 22 GG nicht erfasst wird. Eine Verpflichtung des Landes oder einer Gemeinde zur Übernahme einer Straße kann im Bundesfernstraßengesetz nicht ausgesprochen werden.

2. Insbesondere im Zusammenhang mit dem Bau von Ortsumgehungen im Zuge von Bundesstraßen kommt es dazu, dass die Umstufungen von Ortsdurchfahrten, die nicht mehr dem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind, vielfach nicht gleichzeitig mit der Verkehrsfreigabe der Ortsumgehung durchgeführt werden können. Daraus ergeben sich vielfach doppelte Straßenbaulasten für den Bund. Die Neuordnung des nachgeordneten Straßennetzes kann dadurch erleichtert werden, dass bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens der Straßenbaulastträger ein Umstufungskonzept vorlegt und in die Planunterlagen aufnimmt.

3. Durch das am 3. August 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz wurde für die neuen Bundesländer die befristete Möglichkeit der Erteilung einer Plangenehmigung auch für Vorhaben geschaffen, bei denen mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist (§ 17 Abs. 1b FStrG). Durch ein redaktionelles Versehen wurde die in § 17 Abs. 5 FStrG allgemein geregelte Zuständigkeit der Obersten Landesstraßenbaubehörden für die Erteilung der Plangenehmigung nicht entsprechend erweitert.

B. Lösung

Mit vorliegendem Gesetz werden

* § 2 Abs. 4 FStrG entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verfassungskonform ausgestaltet,

* § 2 Abs. 6 FStrG um eine Regelung ergänzt, wonach die Abstufung einer Bundesfernstraße in einem Planfeststellungsbeschluss verbindlich geregelt werden kann,

* § 17 Abs. 5 FStrG um eine Regelung über die Zuständigkeit der Obersten Landesstraßenbaubehörden für die Erteilung der Plangenehmigung nach § 17 Abs. 1b FStrG ergänzt.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/8448 6.3.2002 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/8911 24.4.2002 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
14/9535 25.6.2002 Unterrichtung durch den Bundesrat
14/9795 16.7.2002 Unterrichtung durch den Bundesrat
14/9888 23.8.2002 Unterrichtung durch die Bundesregierung
14/9937 10.9.2002 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze