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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/3274)
AnzeigeA. Ziel
Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 30. April 1998 (Rs. C 24/97; Slg. 1998 I, S. 2133 ff. [2146]) soll § 12a Aufenthaltsgesetz/EWG, der bei Verstößen von im Bundesgebiet erwerbstätigen Unionsbürgern gegen die Ausweispflicht nach § 10 Aufenthaltsgesetz/EWG die Möglichkeit der Verhängung eines Bußgeldes vorsieht, hinsichtlich des Verschuldensmaßstabes und des Bußgeldrahmens so abgeändert werden, dass Unionsbürger nicht schlechter behandelt werden als deutsche Staatsangehörige bei vergleichbaren Ordnungswidrigkeiten nach dem Personalausweisgesetz (§ 5 PAuswG i. V. m. § 17 OWiG). Darüber hinaus soll § 12a Aufenthaltsgesetz/EWG aus Gleichbehandlungsgründen auch auf Verstöße von im Bundesgebiet nicht erwerbstätigen Unionsbürgern gegen die Ausweispflicht nach § 6 Freizügigkeitsverordnung/EG ausgedehnt werden, die aufgrund fehlender Sanktionsvorschrift bislang nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden konnten.
Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999, 2 BvF 1/94, ist § 14 Aufenthaltsgesetz/EWG aufzuheben.
B. Lösung
Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes/EWG.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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14/3274 | 4.5.2000 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
14/3788 | 5.7.2000 | Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):