Frischzellen-Verordnung
In der Fassung vom 4.3.1997.
Rechtsbereich: Sonstiges Medizinrecht
FNA Nr. 2121-51-1-2-3
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- BVerfGE v. 16.2.2000 1 I und 2 II der Frischzellenverordnung sind nichtig. Der Bund ist nicht dafür zuständig, die Herstellung von Arzneimitteln zu regeln, die zur direkten Anwendung bestimmt sind, also nicht in den Verkehr gebracht werden sollen.
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