Hier ist das Flächenerwerbsänderungsgesetz im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/8152)
AnzeigeA. Ziel
1. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 11. November 2005 wurde unter der Ziffer B.I.7.4 (Nationales Naturerbe) vereinbart, dass gesamtstaatlich repräsentative Naturschutzflächen des Bundes (inkl. der Flächen des "Grünen Bandes") in einer Größenordnung von 80 000 bis 125 000 Hektar unentgeltlich an eine Bundesstiftung oder an die Länder zu übertragen sind.
Es bedarf einer Umsetzung des Koalitionsvertrages. Seitens der BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH sollen bis zu 29 000 Hektar zur Verfügung gestellt werden.
2. Der Bund und die neuen Bundesländer einigten sich im Konzept über die weitere Privatisierung der landwirtschaftlichen Flächen der BVVG darauf, dass nach dem Ablauf langfristiger Pachtverträge erneut Pachtverträge bis zu einer Dauer von 9 Jahren abgeschlossen werden können. Neue Kaufoptionen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz sollen hierdurch jedoch nicht begründet und bestehende nicht verlängert werden.
Dies muss gesetzlich abgesichert werden.
3. Die Europäische Kommission verabschiedete am 6. Dezember 2006 einen neuen Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 20072013 (Amtsblatt Nr. C 319 vom 27. Dezember 2006) und am 15. Dezember 2006 die Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrages auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (Amtsblatt Nr. L 358 vom 16. Dezember 2006). Hiernach können für den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen zukünftig Beihilfen von bis zu 10 Prozent der zuschussfähigen Investitionsausgaben gewährt werden. Bestehende Regelungen, die höhere Beihilfen vorsehen, dürfen bei Forstflächen noch bis zum 31. Dezember 2007 und bei landwirtschaftlichen Flächen bis zum 31. Dezember 2009 angewendet werden. Da sich nach derzeitiger Gesetzeslage der Kaufpreis bei landwirtschaftlichen Flächen durch einen Abzug von jeweils 35 Prozent vom Verkehrswert berechnet, sollen bis zum 31. Dezember 2009 so viele Kaufverträge wie möglich abgeschlossen werden oder
zumindest verbindliche Beihilfeerklärungen der BVVG mit Angabe der maximalen Beihilfenhöhe erfolgen.
Die Abwicklung des Verkaufsprozesses soll durch neue Fristsetzungsmöglichkeiten seitens der BVVG und die Erweiterung des Gutachterkreises beschleunigt werden.
4. Die bisherige Privatisierungspraxis hat gezeigt, dass die mit dem Flächenerwerb verbundenen Auflagen zum Teil zu unflexibel und streng sind. Einige Bindungen sollen daher gelockert werden.
5. Der ursprüngliche Zweck der Regelung zum verbilligten Erwerb von Waldflächen nach § 3 Abs. 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes lässt sich nicht mehr erreichen. Da sich die verbleibenden Forstflächen der BVVG auf immer kleinere Lose verteilen, kann der begünstigte Flächenerwerb keinen besonderen Beitrag zum Aufbau leistungsfähiger Forstbetriebe in den neuen Ländern mehr leisten. Ferner ist nach den unter Ziffer 3 genannten Beihilfenregelungen ab dem 1. Januar 2008 nur noch eine Beihilfe von bis zu 10 Prozent der förderfähigen Kosten für den Kauf forstwirtschaftlicher Flächen zulässig. Die Anwendung der Norm führt zudem zu hohen Verwaltungskosten, die in einem Missverhältnis zu den Erlösen stehen.
Der Entwurf sieht eine Streichung der Norm mit Ausnahme der Alteigentümerregelung, die Einführung eines neuen Auswahlverfahrens und die Abschaffung des bisher faktisch nur mit Forstverkaufsfällen befassten Beirats vor. Auch der Regelungszweck des sog. Bauernwalderwerbs nach § 3 Abs. 4 AusglLeistG entfällt ab dem 1. Januar 2008, da die Verkäufe bis Ende 2007 abgeschlossen werden können. Darüber hinaus ist auch dieser Erwerb durch die vorgenannte geringe Beihilfeintensität nicht mehr gerechtfertigt.
6. Die Regionalen Wertansätze werden bislang nur ca. alle 2 Jahre veröffentlicht.
Eine Nutzung des elektronischen Bundesanzeigers soll eine laufende Aktualisierung ermöglichen.
B. Lösung
1. Die unentgeltliche Übertragung von weiteren Flächen des Nationalen Naturerbes wird im Gesetz festgeschrieben.
2. Die Erwerbsberechtigung wird in den Fällen des Abschlusses oder der Verlängerung von langfristigen Pachtverträgen nach dem 1. Januar 2007 ausgeschlossen.
3. Der BVVG wird das Recht eingeräumt, dem Pächter Fristen zur Beibringung von Unterlagen und zur Annahme eines Vertragsangebots zu setzen und bei fruchtlosem Fristablauf den Erwerbsantrag abzulehnen.
4. Die Anforderungen an die Ortsansässigkeit werden gelockert. Die Einhaltung des Betriebskonzepts wird als Auflage zur Sicherung der Zweckbindung gestrichen. Für den Pächter wird ein Ablösungsrecht geschaffen, das an eine zeitabhängig gestaffelte Rückzahlung der Subvention gekoppelt ist.
5. Die Möglichkeiten des Walderwerbs nach § 3 Abs. 4 und § 3 Abs. 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes werden gestrichen (Ausnahme bei Absatz 8: Alteigentümer). Für die verbleibende Berechtigtengruppe wird ein neues Auswahlverfahren eingeführt. Der Beirat wird abgeschafft.
6. Die Regionalen Wertansätze werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/8152 | 18.02.2008 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
16/8396 | 05.03.2008 | Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates) |
16/8585 | 14.03.2008 | Unterrichtung über die gemäß § 80 Abs. 3 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen (Eingangszeitraum 5. März bis 13. März 2008) |
16/12709 | 22.04.2009 | Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):