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Festbetrags-Anpassungsgesetz

(Langtitel: Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Festsetzung von Festbeträgen für Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung)

Vom 27.7.2001, verkündet in BGBl I Jahrgang 2001 Nr. 40 vom 2.8.2001.

Hier ist das Festbetrags-Anpassungsgesetz im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/6041)

A. Ziel

Die Arzneimittel-Festbeträge verkörpern in der gesetzlichen Krankenversicherung ein zentrales Kostensteuerungsinstrument für die Arzneimittelversorgung. Nach Angaben des Bundesverbandes der Betriebskrankenkassen haben die Festbeträge zuletzt zu jährlichen Einsparungen der Krankenkassen von insgesamt mehr als 3 Mrd. DM geführt. Seit dem Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichtes vom 14. Juni 1995 an das Bundesverfassungsgericht, in dem die Auffassung vertreten wird, § 35 SGB V sei verfassungswidrig, sind die Festbeträge rechtlich unsicher geworden. Diese Unsicherheit ist vertieft worden durch kartellrechtlich geprägte Urteile der Zivilgerichtsbarkeit. Danach verstoße die bisherige Praxis der Festbetragsfestsetzung durch die Spitzenverbände der Krankenkassen gegen EU-Kartellrecht, weil die Krankenkassen Unternehmen und ihre Spitzenverbände Unternehmensvereinigungen seien. Angesichts der Haltung des Bundeskartellamtes, das angekündigt hatte, die Umsetzung entsprechender Beschlüsse der Spitzenverbände zu unterbinden, sind die Spitzenverbände der Krankenkassen aus kartellrechtlichen Gründen gehindert, die gesetzlich vorgesehenen Anpassungen von Arzneimittel-Festbeträgen rechtswirksam vorzunehmen. Deshalb wurde auf Vermittlung des Bundesministeriums für Gesundheit ein Kompromiss zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der pharmazeutischen Hersteller herbeigeführt, der Rechtsklarheit und Planungssicherheit für alle Beteiligten schaffen und mit diesem Gesetzesvorhaben umgesetzt werden soll. Aufgrund dessen soll bis Ende des Jahres 2003 vorübergehend die Umsetzung der Festbetragsregelung nicht durch die Selbstverwaltung, sondern durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit erfolgen. Zugleich soll in der Zwischenzeit eine Verständigung über die ordnungspolitische Weiterentwicklung des Arzneimittelsektors unter Berücksichtigung der zu erwartenden höchstrichterlichen Rechtsprechung herbeigeführt werden.

B. Lösung

Die Neuregelung schafft die gesetzliche Grundlage dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit zeitlich befristet die Anpassung und ggf. Bildung der Arzneimittel-Festbeträge nach zum Teil neu bestimmten Kriterien wahrnimmt. Insbesondere soll die Anpassung von Arzneimittel-Festbeträgen bis Ende des Jahres 2003 durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für

Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ohne Zustimmung des Bundesrates vorgenommen werden. Damit soll den Krankenkassen ein Einsparvolumen von ca. 650 Mio. DM p. a. erschlossen werden.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/6041 14.5.2001 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
14/6567 4.7.2001 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze