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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/6456)
AnzeigeA. Ziel
Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs ist die Umstellung noch in Deutscher Mark ausgedrückter Geldbeträge auf Euro in bilanzrechtlichen Bestimmungen verschiedener Gesetze, insbesondere dem Handelsgesetzbuch (HGB), zum
1. Januar 2002. Daneben erfolgen HGB-Änderungen mit dem Ziel, Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute und Kapitalgesellschaften von nicht mehr zeitgemäßen Publizitätsanforderungen zu entlasten. Ferner wird eine externe Qualitätskontrolle für genossenschaftliche Prüfungsverbände vorgesehen, die den Grundsätzen der kürzlich für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer eingeführten Qualitätskontrolle nach §§ 57a ff. WPO entspricht. Schließlich werden anlässlich der Euro-Anpassung einzelner DM-Geldbeträge in der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV) Anpassungen an seit dem Verordnungserlass im Jahre 1994 stattgefundene Rechtsänderungen sowie Änderungen in der Aufsichtspraxis vorgenommen.
B. Lösung
Umstellung noch in DM ausgedrückter Geldbeträge auf den Euro
* bei den für die Unterscheidung kleiner, mittlerer und großer Kapitalgesellschaften und GmbH & Co KG maßgeblichen Schwellenwerten des § 267 HGB sowie die Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht maßgeblichen Schwellenwerten des § 293 HGB;
* bei zahlreichen bilanzrechtlichen Einzelvorschriften (§§ 323, 334, 340k, 340n, 341n HGB, § 20 PublG, §§ 62, 152 GenG, § 61 und Anlage zu § 29 RechVersV);
* bei den für die Pflicht zur Aufstellung eines Jahres- und Konzernabschlusses maßgeblichen Schwellenwerten des Publizitätsgesetzes (§§ 1, 11 PublG); dabei sollen die Schwellenwerte zur Erzielung eines einfach handhabbaren Signalbetrages geringfügig erhöht werden. Dies scheint vertretbar, weil die Schwellenwerte des Publizitätsgesetzes seit 30 Jahren unverändert geblieben sind; und
* in § 21 Abs. 4 Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung verbunden mit einer Erhöhung um ca. 30 % unter Berücksichtigung der monetären Entwicklung der letzten acht Jahre.
Zur Erleichterung der Offenlegung von Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute (§ 340l HGB) und Kapitalgesellschaften (§ 325a HGB) ist vorgesehen, dass Jahresabschluss und Lagebericht sowie Konzernabschluss und Konzernlagebericht der Hauptniederlassung in englischer Sprache eingereicht werden dürfen, soweit deutsch nicht die Amtssprache am Sitz der Hauptniederlassung ist. Damit wird an bereits im Kapitalmarktrecht übliche Praktiken angeknüpft. Ferner werden die Möglichkeiten erweitert, die Offenlegungspflichten ausschließlich durch eine Einreichung beim Handelsregister zu erfüllen. Die Verpflichtung, den Jahresabschluss im Bundesanzeiger bekannt zu machen, wird künftig nicht mehr von der Bilanzsumme der Hauptniederlassung, sondern von derjenigen der Zweigstelle abhängig gemacht.
In das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz) werden Vorschriften über eine obligatorische Qualitätskontrolle für genossenschaftliche Prüfungsverbände aufgenommen. Diese orientiert sich an der für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz WPOÄG vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1769) vorgesehenen externen Qualitätskontrolle.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
---|---|---|
14/6456 | 27.6.2001 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
14/7081 | 10.10.2001 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
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Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):