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Gesetz über die Wahl der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland zur Parlamentarischen Versammlung des Europarates

In der Fassung vom 6.12.1990.

Rechtsbereich: Wahlrecht      FNA Nr. 111-8

Die Parlamentarische Versammlung des Europarates dient der Zusammenarbeit der Parlamente in Europa und verabschiedet auch Entschließungen, hat aber nicht die Macht, bindende Beschlüsse zu fassen. Die deutschen Vertreter werden vom Bundestag gewählt. Dabei ist es üblich, dass die Fraktionen ungefähr entsprechend ihrer Stärke in der Parlamentarischen Versammlung vertreten sind.

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