Hier ist das Erstes Zivildienstvertrauensmann-Änderungsgesetz im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/2698)
AnzeigeA. Ziel
Die Beteiligung der Zivildienstleistenden in dienstlichen Angelegenheiten soll gemäß § 37 des Zivildienstgesetzes durch den Vertrauensmann erfolgen. Leider wird nur in ca. 20 Prozent der Zivildienststellen, in denen eine Wahl von Vertrauensmännern möglich ist, von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht. Mit einer Änderung der einschlägigen Rechtsgrundlagen soll hier eine höhere Akzeptanz erreicht werden.
B. Lösung
Im Zivildienstvertrauensmann-Gesetz werden die Vorschriften über die Wahl der Vertrauensmänner so geändert, dass ein einfacheres Wahlverfahren möglich wird. Dies führt im Ergebnis zu einer Abkopplung von den vergleichbaren Vorschriften über die Wahl von Vertrauenspersonen der Soldaten auf Grund des Soldatenbeteiligungsgesetzes, die nicht speziell für Grundwehrdienstleistende, sondern generell für alle Soldaten gelten. Über eine entsprechende Änderung der Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden (§ 2 Abs. 5 Zivildienstvertrauensmann-Gesetz) soll eine Straffung und Vereinfachung des Wahlverfahrens erreicht werden.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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14/2698 | 16.2.2000 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
14/3524 | 7.6.2000 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):