Hier ist das Erstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/4053)
AnzeigeA. Ziel
Umsetzung des Gesetzgebungsauftrags des Artikels 5 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Haushaltsrechts von Bund und Ländern (Haushaltsrechts-Fortentwicklungsgesetz), wonach der Bund und die Länder ihre nach § 1 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) bestehende Verpflichtung bis zum 1. Januar 2001 zu erfüllen haben.
B. Lösung
Nach Artikel 5 des Haushaltsrechts-Fortentwicklungsgesetzes in Verbindung mit §§ 1 und 48 des Haushaltsgrundsätzegesetzes sind Bund und Länder verpflichtet, ihr Haushaltsrecht nach den in Teil I des HGrG geregelten Grundsätzen zu regeln. Mit dem zum 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Haushaltsrechts-Fortentwicklungsgesetz sind diese Grundsätze durch die Einführung flexibler Haushaltsinstrumente erheblich geändert worden. Das Haushaltsrecht für die Sozialversicherung ist im SGB IV und in der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung durch den Bund geregelt und hat ebenfalls den Grundsätzen des HGrG zu folgen. Die vorgenannten Veränderungen werden daher in das SGB IV übernommen, soweit die entsprechenden Grundsätze unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Sozialversicherung und der einzelnen Versicherungszweige bislang dort geregelt sind. Parallel hierzu werden die weiteren Fortentwicklungen des Haushaltsrechts durch Erlass einer Änderungsverordnung in die Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung übernommen.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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14/4053 | 8.9.2000 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
14/5095 | 17.1.2001 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung |
14/5111 | 18.1.2001 | Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Irmgard Schwaetzer, Dirk Niebel, Dr. Heinrich L. Kolb und der Fraktion der F.D.P. |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):