Hier ist das Erstes Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/7026)
AnzeigeA. Ziel
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VereinsG (sog. Religionsprivileg) findet das Vereinsgesetz auf Religionsgemeinschaften und Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen, im Rahmen des Artikels 140 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. Artikel 137 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 (Weimarer Reichsverfassung, WRV), keine Anwendung. Das 1964 als Ausführungsgesetz zu Artikel 9 GG erlassene Vereinsgesetz klammert auf diese Weise Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen aus seinem Anwendungsbereich aus.
Das Vereinsgesetz lässt daher bisher keine Verbotsmöglichkeiten gegen extremistische Religionsgemeinschaften zu, während gegen sonstige Vereine nach § 3 VereinsG mit Verbotsverfügungen vorgegangen werden kann. Bei Parteien kann das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit feststellen. Die seit Schaffung des Vereinsgesetzes gesammelten Erfahrungen zeigen jedoch, dass ein Bedürfnis besteht, gegen Vereinigungen, deren Zwecke oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen, sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten, auch dann ein Verbot aussprechen zu können, wenn es sich um Religionsgemeinschaften handelt.
B. Lösung
Ersatzlose Streichung der betroffenen Vorschrift.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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14/7026 | 4.10.2001 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
14/7354 | 7.11.2001 | Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):