Hier ist das Erstes Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/9037)
AnzeigeA. Ziel
Ziel des Gesetzes ist es, dem Änderungsbedarf Rechnung zu tragen, der sich insbesondere hinsichtlich der Vorschriften über die Eignung für den Beruf des Seelotsen und die Zulassung von Seelotsenanwärtern ergibt. Außerdem sind die im Bereich der Seeschifffahrt geltenden Bestimmungen über das Verbot von Alkohol und sonstigen berauschenden Mitteln aufzunehmen.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf sieht folgende Regelungen vor:
* In den §§ 8 und 9 werden die Anforderungen an die Bewerber für den Seelotsenberuf neu gefasst und inhaltlich ergänzt.
* In § 9 Abs. 3 neu wird eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Einführung eines alternativen Einstiegs in die Seelotsenanwärterausbildung aufgenommen.
* Aufnahme einer Verbotsregelung in Bezug auf Alkohol und andere berauschende Mittel in Anlehnung an die in der Seeschifffahrtsstraßenordnung (SeeSchStrO) (BGBl. I S. 2288) geltenden Regelungen für Fahrzeugführer und Mitglieder der Schiffsbesatzung im Brücken-, Deck- und Maschinendienst.
* Durch die Ergänzung in Nummer 7 wird die Möglichkeit eröffnet, bei der künftig zu konkretisierenden Fortbildungsverpflichtung einen Bußgeldtatbestand durch Rechtsverordnung einzuführen.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/9037 | 03.05.2008 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
16/9390 | 30.05.2008 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):