Hier ist das Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/4363)
AnzeigeA. Ziel
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 15. Juli 1998 1 BvR 1554/89, 963/94, 964/94 entschieden, dass § 18 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vom 19. Dezember 1974, der den Fortbestand und die Höhe von Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei vorzeitigem Ausscheiden abweichend von den für die Privatwirtschaft geltenden Vorschriften regelt, mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz) und mit der Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz) unvereinbar ist. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2000 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Dieser Verpflichtung kommt der Gesetzentwurf nach.
B. Lösung
Mit der Änderung des § 18 BetrAVG werden die bei den Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes versicherten und vergleichbare Personen den Arbeitnehmern mit einer Altersversorgungszusage der gewerblichen Wirtschaft weitgehend gleichgestellt. Es wird eine Voll-Leistung auf der Grundlage der Versorgungsregelungen berechnet. Hiervon erhält der vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer einen seiner Betriebszugehörigkeit entsprechenden Teil.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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14/4363 | 20.10.2000 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
14/4918 | 6.12.2000 | Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):