Hier ist das Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/197)
AnzeigeA. Ziel
Der brancheninterne Wettbewerb in der Gaswirtschaft ist noch nicht hinreichend entwickelt. Dies zeigt sich insbesondere auch im Preisniveau. Maßnahmen nach dem Energiewirtschaftsgesetz und dem Kartellrecht vermögen auf der Grundlage des geltenden Rechts diesen fehlenden Wettbewerbsdruck derzeit nicht auszugleichen. Die Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen ist deshalb erforderlich. Sie ermöglicht auch weitere Fortschritte bei der Intensivierung des Wettbewerbs in der Stromwirtschaft, insbesondere im Bereich der Haushaltskunden.
B. Lösung
Für Gasunternehmen soll künftig in Parallele zu den Regeln im Strombereich die Verpflichtung gelten, Dritten diskriminierungsfreien Zugang zu ihren Gasnetzen zu gewähren. Weitere Verpflichtungen, die in das Gesetz aufgenommen werden, betreffen Netzbetriebsvorschriften, nach denen die wesentlichen geschäftlichen Bedingungen für den Netzzugang zu veröffentlichen und in der internen Rechnungslegung gesonderte Konten für Fernleitung, Verteilung und Speicherung zu führen sind. Kartellbehördliche Netzzugangsverfügungen sollen künftig sofort vollziehbar sein. Die den verhandelten Netzzugang konkretisierenden Verbändevereinbarungen werden mit größerer rechtlicher Verbindlichkeit ausgestattet. Nicht mehr zeitgemäße Regelungen werden im Interesse funktionierender Märkte den heutigen Bedingungen angepasst.
Der Gesetzentwurf dient zugleich der Umsetzung der EU-Gasrichtlinie 98/30/ EG in nationales Recht.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/197 | 17.12.2002 | Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN |
15/657 | 18.3.2003 | Unterrichtung durch den Bundesrat |
15/712 | 21.3.2003 | Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):