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Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn

Vom 31.7.2009, verkündet in BGBl I Jahrgang 2009 Nr. 51 vom 6.8.2009.

Hier ist das Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/12229)

A. Ziel

2002 wurden zunächst sieben geisteswissenschaftliche Auslandsinstitute im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) mit Standorten in Rom, Paris, London, Warschau, Washington, Beirut/Istanbul und Tokio erstmalig unter dem Dach einer bundesunmittelbaren öffentlichen Stiftung zusammengefasst. Der Wissenschaftsrat hatte in seiner Stellungnahme zu den geisteswissenschaftlichen Auslandsinstituten aus dem Jahr 1999 die Zusammenfassung der betroffenen Institute in einem gemeinsamen institutionellen Verbund empfohlen ­ im Sinne einer Nutzung synergetischer Effekte und damit einer Stärkung der wissenschaftlichen Präsenz Deutschlands. Nunmehr soll eine erste Überarbeitung der rechtlichen und strukturellen Rahmenbedingungen erfolgen. Erhöhte Anforderungen an professionelle Arbeitsstrukturen ergeben sich daraus, dass die Zahl der Institute zwischenzeitlich gestiegen ist. Hinzugekommen ist das Deutsche Forum für Kunstgeschichte Paris. Das Deutsche Historische Institut Moskau befindet sich derzeit noch ­ finanziert durch die ZEIT-Stiftung Ebelin und Gerd Bucerius und die Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Stiftung ­ im Projektstatus, wird aber in die institutionelle Förderung überführt werden. Weiterhin geplant ist für 2009 die Verselbständigung des Orient-Instituts Istanbul.

Der Bedarf zur Umstrukturierung ergibt sich aus den praktischen Erfahrungen in den nunmehr gut fünf Jahren seit Gründung der Stiftung, insbesondere aber aus der Stellungnahme des Wissenschaftsrats zur weiteren Entwicklung der Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland (DGIA) sowie zur künftigen Finanzierung des Deutschen Historischen Instituts Moskau vom 9. November 2007 (Wissenschaftsratsdrucksache 8183/07). Der DGIA ist es seit ihrer Gründung gelungen, verschiedene Vorteile der Stiftungskonstruktion sichtbar zu machen. Es gibt jedoch noch Anhaltspunkte für Reibungsverluste in internen Prozessen. Diese Einschätzung wird vom Wissenschaftsrat und den Akteuren in der DGIA geteilt. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Wissenschaftsrat klarer geregelte Verfahren zur Entscheidungsfindung und zur Beteiligung der Institutsdirektorinnen und Institutsdirektoren sowie eine einvernehmliche Aufgabenteilung zwischen Stiftungsrat, Geschäftsstelle, Instituten und ihren Direktorinnen bzw. Direktoren sowie Beiräten. Die Bundesregierung hält eine Optimierung eines Teils der Strukturen und Arbeitsabläufe in der DGIA für erforderlich, um professionelles Arbeiten im Interesse der Wissenschaft sicherzustellen. Insbesondere das Amt des (ehrenamtlichen) Stiftungsratsvorsitzes muss dringend vom operativen Geschäft entlastet werden.

B. Lösung

Der Entwurf sieht im Wesentlichen folgende Maßnahmen vor: Neue Organe werden die oder der Vorsitzende des Stiftungsrats, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sowie die Direktionsversammlung. Die Wissenschaftlichen Beiräte der Institute sind künftig keine eigenständigen Organe der Stiftung mehr, können ihren Sachverstand aber nach wie vor im Stiftungsrat einbringen. Die Direktorinnen und Direktoren bleiben hinsichtlich ihrer Arbeit in den Instituten Organe. Ihre zentrale Interessenvertretung in der Stiftung erfolgt künftig jedoch ausschließlich über die Direktionsversammlung.

Das Verfahren zur Findung von Stiftungsratsmitgliedern wird geändert. Während bisher vier Mitglieder aus Wissenschaftlichen Beiräten stammten und drei weitere von Wissenschaftsorganisationen sowie einer vom Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft benannt wurden, sollen künftig sieben Personen nach Maßgabe der Satzung insbesondere von Wissenschaftsorganisationen benannt werden. Die Benennungsrechte, die bislang auf die Wissenschaftlichen Beiräte entfielen, sollen nunmehr der Deutschen Forschungsgemeinschaft und der Leibniz-Gemeinschaft zukommen. Zusätzlich wird wie bisher ein Mitglied aus der Wirtschaft benannt. Die Verlagerung der konkreten Bestimmungen über Vorschlagsrechte ins Satzungsrecht ermöglicht höhere Flexibilität, um auf künftige wissenschaftspolitische Bedarfe einzugehen. Die Vertretung des Bundes im Stiftungsrat bleibt unverändert. Die Funktionen von Stiftungsrat, Stiftungsratsvorsitz und Geschäftsführung werden neu definiert. Der ehrenamtliche Stiftungsratsvorsitz wird vom operativen Geschäft entlastet. Er oder sie repräsentiert die Stiftung und ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Direktorinnen und Direktoren und der Geschäftsführung. Der Stiftungsrat behält die Letztverantwortung für Entscheidungen und ist oberstes Organ der Stiftung. Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer, die bzw. der an die Stelle des bisherigen Geschäftsstellenleiters tritt, übernimmt Vorstandsfunktionen, erhält Zuständigkeiten für Verwaltungsbereiche, die besser zentral erledigt werden und führt die Geschäfte der Stiftung. Nähere Regelungen zur Geschäftsstelle, die einerseits ihre Servicefunktion betonen und andererseits ihre Kernzuständigkeiten definieren, werden erstmalig aufgenommen.

Im Interesse eines transparenten Qualitätsmanagements werden regelmäßige Evaluationen und Perspektivberichte nach dem Vorbild der Leibniz-Gemeinschaft eingeführt.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/12229 12.03.2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/12829 04.05.2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze