Hier ist das Erstes Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/758)
AnzeigeA. Ziel
Im Zusammenhang mit der Gesundheitsüberprüfung der Gemeinsamen Agrarpolitik sind die so genannten anderweitigen Verpflichtungen, die jeder Empfänger von Direktzahlungen oder von bestimmten Zahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 einhalten muss (Cross Compliance), um einen weiteren Gegenstand ergänzt worden. So gehören nunmehr Gewässerschutz und Wasserbewirtschaftung ebenfalls zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Der hiervon umfasste Standard "Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung, falls entsprechende Verfahren vorgesehen sind", ist von den Mitgliedstaaten ab 2010, der Standard "Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen" ab 2012 umzusetzen.
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in Verbindung mit den entsprechenden Durchführungsvorschriften müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Anteil des Dauergrünlands an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche nicht erheblich abnimmt. Diese Verpflichtung, die auf regionaler Ebene erfüllt werden kann, liegt nach dem Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz (DirektZahlVerpflG) bei den Ländern. Im Fall von Ländern, die bestimmte Verwaltungsaufgaben gemeinsam erfüllen, soll klargestellt werden, dass die Verpflichtung zum Erhalt von Dauergrünland in diesem Fall gemeinsam bezogen auf das Gebiet beider Länder zusammen wahrgenommen wird.
Änderungen der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung müssen derzeit in Form von Regierungsverordnungen erfolgen. Da aufgrund der terminlichen Gegebenheiten jedoch Anpassungen häufig sehr kurzfristig erfolgen müssen, ist ein möglichst kurzes Verfahren wünschenswert.
Empfänger von Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfen sowie Rodungsprämien im Weinsektor nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (Verordnung über die einheitliche GMO) unterliegen ebenfalls den anderweitigen Verpflichtungen. Der Anwendungsbereich des DirektZahlVerpflG muss daher im Sinne einer 1:1-Umsetzung von EU-Recht erweitert werden.
B. Lösung
Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes. Der Gegenstand "Gewässerschutz und Wasserbewirtschaftung" wird im Direkt- ZahlVerpflG ergänzt. Da die hiervon umfassten Standards inhaltlich bereits im jeweiligen Fachrecht geregelt sind, werden durch die Änderung keine neuen Verpflichtungen geschaffen. Die Aufnahme im DirektZahlVerpflG dient vielmehr der Klarstellung, dass die Einhaltung der fachrechtlich geregelten Vorgaben nunmehr Bestandteil der sog. anderweitigen Verpflichtungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird, d. h. dass bei Nichteinhaltung durch den landwirtschaftlichen Betriebsinhaber seine Direktzahlungen bzw. flächenbezogenen Zahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gekürzt werden können.
Es wird klargestellt, dass die Verpflichtung zum Erhalt von Dauergrünland von den Ländern Berlin und Brandenburg, Hamburg und Schleswig-Holstein sowie Bremen und Niedersachsen jeweils gemeinsam erfüllt wird.
Die Verordnungsermächtigung in § 5 wird dahingehend geändert, dass die Umsetzung per Ministerverordnung mit dem Einvernehmen des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen kann. Rein redaktionelle Anpassungen des DirektZahlVerpflG an Änderungen der zugrundeliegenden europäischen Verordnungen etwa wegen Änderungen der Artikelbezeichnungen sind ebenfalls durch Ministerverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates möglich.
Der Anwendungsbereich des DirektZahlVerpflG wird im Hinblick auf Empfänger von Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfen sowie Rodungsprämien im Weinsektor nach der Verordnung über die einheitliche GMO erweitert.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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17/758 | 19.02.2010 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
17/924 | 03.03.2010 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):