Hier ist das Erstes Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/3447)
AnzeigeA. Ziel
Die jüngsten Ereignisse im Kosovo haben deutlich gemacht, dass der Bundeswehr in ihren Auslandseinsätzen neben der vorhandenen Bewaffnung auch Mittel zur Verfügung stehen müssen, die bei Unruhen eingesetzt werden können und die geeignet sind, eine Eskalation der Lage zu vermeiden. Damit die Bundeswehr im Rahmen von Einsätzen unterhalb der Schwelle des Schusswaffengebrauchs auch Mittel zur Bekämpfung von Unruhen wie etwa Reizstoffe und Pfefferspray einsetzen kann, ist eine Änderung des deutschen Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen notwendig. Das Chemiewaffenübereinkommen selbst gestattet den Einsatz dieser Mittel zum Zweck der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel II Nr. 9 Buchstabe d CWÜ).
B. Lösung
Änderung von § 1 Nr. 2 Buchstabe b des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen vom 2. August 1994 (CWÜAG).
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/3447 | 1.7.2004 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
15/3592 | 14.7.2004 | Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung) |
15/3684 | 7.9.2004 | Beschlussempfehlung und Bericht des Auswärtigen Ausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):