Hier ist das Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/509)
AnzeigeA. Ziel
Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1999 (BVerfGE 100, 313 ff.) wurde das Gesetz zu Artikel 10 des Grundgesetzes (G 10) durch Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298) novelliert. Anlässlich des Gesetzbeschlusses forderte der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auf, ihn nach Ablauf von zwei Jahren über die mit der Novellierung gemachten Erfahrungen zu unterrichten. Der Erfahrungsbericht der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 15/2042 vom 12. November 2003) zog eine insgesamt positive Bilanz, hat aber auch Prüfbedarf für weiterführende Änderungen im Detail deutlich gemacht. Änderungsbedarf besteht insbesondere mit Blick auf die Datenerhebung und -verarbeitung des Bundesnachrichtendienstes im Bereich der strategischen Telekommunikationsüberwachung.
B. Lösung
Das Artikel 10-Gesetz wird um Befugnisnormen insbesondere zugunsten des Bundesnachrichtendienstes ergänzt.
Der Bundesnachrichtendienst erhält verbesserte Möglichkeiten zur Aufklärung der Proliferation und des internationalen Waffenhandels durch Zulassung einer
* eng begrenzten Befugnis zur Individualüberwachung von Telekommunikationsanschlüssen an Bord deutscher Hochseeschiffe außerhalb deutscher Hoheitsgewässer.
Die Befugnis zur strategischen Telekommunikationsüberwachung im Gefahrenbereich des "internationalen Rauschgifthandels" wird redaktionell präzisiert. Die Befugnis zur strategischen Telekommunikationsüberwachung wird durch die Einführung eines neuen Gefahren- und Beobachtungsbereiches "illegale Schleusungen" erweitert.
Durch eine Detailänderung des § 8 G 10 werden die Lokalisierungs- und damit auch die Rettungsmöglichkeiten für gefährdete Personen (wie z. B. entführte Deutsche im Ausland) verbessert.
Mit der Änderung werden ferner die Datenverarbeitung durch den Bundesnachrichtendienst und der Datenschutz beim Bundesnachrichtendienst optimiert. Die Befugnis des Bundesnachrichtendienstes zur Übermittlung der durch die strategische Telekommunikationsüberwachung gewonnenen Daten wird im Interesse von Rechtsklarheit und Datenschutz durch eine neue, eigenständige Regelung dargestellt.
Die Individualüberwachung der Telekommunikation wird für alle Nachrichtendienste durch die ausdrückliche Zulassung der Gerätenummern bezogenen Überwachung optimiert.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/509 | 02.02.2006 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
16/12448 | 25.03.2009 | Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):