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Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes -­ Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung

Vom 28.4.2011, verkündet in BGBl I Jahrgang 2011 Nr. 18 vom 29.4.2011.

Hier ist das Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes -­ Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/4804)

A. Ziel

In der Praxis sind Fälle des missbräuchlichen Einsatzes von Arbeitnehmerüberlassung bekannt geworden, die mit dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und allein mit tarifvertraglichen Regelungen nicht zu unterbinden sind. Zudem ist die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (Leiharbeitsrichtlinie) am 5. Dezember 2008 in Kraft getreten. Sie ist von der Bundesrepublik Deutschland bis spätestens 5. Dezember 2011 in deutsches Recht umzusetzen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen der Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung unterbunden und die Leiharbeitsrichtlinie umgesetzt werden. Insgesamt sollen die Arbeitnehmerüberlassung als flexibles arbeitsmarktpolitisches Instrument gestärkt und ihre positiven Beschäftigungseffekte erhalten werden.

B. Lösung

Durch die Einführung einer gesetzlichen Regelung (sogenannte Drehtürklausel) soll verhindert werden, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlassen oder nicht weiter beschäftigt werden und anschließend unmittelbar oder nach kurzer Zeit als Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer zu schlechteren Arbeitsbedingungen als die Arbeitnehmer des Entleihers wieder in ihrem ehemaligen Unternehmen oder einem anderen Unternehmen desselben Konzerns eingesetzt werden. Die Möglichkeit, diese Personen als Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmer in ihren ehemaligen Unternehmen oder einem anderen Unternehmen desselben Konzerns einzusetzen, besteht auch künftig. Allerdings soll die Schlechterstellung dieser Personen und damit der missbräuchliche Einsatz der Arbeitnehmerüberlassung künftig dadurch verhindert werden, dass vom Gleichstellungsgrundsatz abweichende Regelungen in Tarifverträgen für sie keine Anwendung finden können.

Die Umsetzung der Leiharbeitsrichtlinie erfordert Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Die Richtlinie begrenzt den Anwendungsbereich nicht wie im geltenden Recht auf gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung, sondern gilt für wirtschaftlich tätige Unternehmen unabhängig davon, ob sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht. Zudem definiert die Leiharbeitsrichtlinie Arbeitnehmerüberlassung als vorübergehend. Die im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorgesehene Möglichkeit, zuvor arbeitslose Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer für längstens sechs Wochen, abweichend vom Grundsatz der Gleichstellung mit den vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

im Betrieb des Entleihers, zu einem Nettoarbeitsentgelt zu beschäftigen, das dem zuletzt gezahlten Arbeitslosengeld entspricht, wird gestrichen, da eine solche Ausnahme nach Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie ausschließlich im Rahmen eines spezifischen öffentlich geförderten Programms zulässig ist. Zudem werden die Entleiher in Umsetzung von Artikel 6 der Leiharbeitsrichtlinie verpflichtet, den in ihrem Betrieb tätigen Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen zu gewähren (Artikel 6 Absatz 4) und sie über Arbeitsplätze im Einsatzunternehmen zu unterrichten, die besetzt werden sollen (Artikel 6 Absatz 1). Klargestellt wird, dass die Vereinbarung einer von den Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmern an den Verleiher zu zahlenden Vermittlungsprovision für den Fall unwirksam ist, dass sie ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher eingehen (Artikel 6 Absatz 3). Die Erfüllung der Verpflichtungen wird mit einer Bußgeldbewehrung abgesichert. Hierzu wird der Ordnungswidrigkeitenkatalog erweitert.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
17/4804 17.02.2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung
17/5238 23.03.2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze