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Entschädigungsrechtsergänzungsgesetz

(Langtitel: Gesetz zur Ergänzung des Entschädigungsgesetzes)

Vom 9.12.2004, verkündet in BGBl I Jahrgang 2004 Nr. 67 vom 15.12.2004.

Hier ist das Entschädigungsrechtsergänzungsgesetz im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/3944)

A. Ziel

Der Entschädigungsfonds, der nach dem Entschädigungsgesetz (EntschG) als Sondervermögen des Bundes für die Abwicklung der Entschädigungsleistungen nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) zuständig ist, muss zur Deckung seines Finanzbedarfs die ihm zustehenden Einnahmen nach § 10 Abs. 1 EntschG zeitnah realisieren, um einen erhöhten Zuschuss aus dem Bundeshaushalt zu vermeiden. Das Entschädigungsgesetz sieht bisher keine zeitliche Begrenzung für das Geltendmachen der Ansprüche des Entschädigungsfonds vor, so dass es hier seit Inkrafttreten des Entschädigungsgesetzes zu nicht unerheblichen Bearbeitungsrückständen gekommen ist.

B. Lösung

Durch eine klare gesetzliche Zeitvorgabe im Entschädigungsgesetz soll sichergestellt werden, dass die Abführungsansprüche des Entschädigungsfonds nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 8 und 11 in einem angemessenen Zeitraum nach Feststellung der hiermit im Zusammenhang stehenden Entschädigungsansprüche festgesetzt werden.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
15/3944 19.10.2004 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
15/4169 10.11.2004 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze