Hier ist das Entschädigungsrechtsergänzungsgesetz im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/3944)
AnzeigeA. Ziel
Der Entschädigungsfonds, der nach dem Entschädigungsgesetz (EntschG) als Sondervermögen des Bundes für die Abwicklung der Entschädigungsleistungen nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) zuständig ist, muss zur Deckung seines Finanzbedarfs die ihm zustehenden Einnahmen nach § 10 Abs. 1 EntschG zeitnah realisieren, um einen erhöhten Zuschuss aus dem Bundeshaushalt zu vermeiden. Das Entschädigungsgesetz sieht bisher keine zeitliche Begrenzung für das Geltendmachen der Ansprüche des Entschädigungsfonds vor, so dass es hier seit Inkrafttreten des Entschädigungsgesetzes zu nicht unerheblichen Bearbeitungsrückständen gekommen ist.
B. Lösung
Durch eine klare gesetzliche Zeitvorgabe im Entschädigungsgesetz soll sichergestellt werden, dass die Abführungsansprüche des Entschädigungsfonds nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 8 und 11 in einem angemessenen Zeitraum nach Feststellung der hiermit im Zusammenhang stehenden Entschädigungsansprüche festgesetzt werden.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/3944 | 19.10.2004 | Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN |
15/4169 | 10.11.2004 | Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):